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V1619-23 7. Juni 2023 · SG de Impuestos Patrimoniales, Tasas y Precios Públicos Kriterium gültig
OTRO · patrimonio protegido

Die Errichtung eines geschützten Vermögens durch eine Person mit Behinderung löst keine Steuerpflicht in der Einkommensteuer, der Grunderwerbsteuer oder der Erbschaftsteuer aus

Eine Person mit Behinderung erkundigt sich nach den zu entrichtenden Steuern bei der Errichtung eines geschützten Vermögens durch Einbringung eigener Vermögenswerte. Die DGT stellt fest, dass weder eine Vermögensübertragung noch ein Einkommen vorliegt und dass die Gründungsurkunde von der Befreiung von der Steuer auf Urkunden (ITPAJD) profitieren kann.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage - Zu entrichtende Steuern zum Zeitpunkt der Errichtung des Vermögens vor dem Notar.

Die Entscheidung der DGT

Die Übertragung von Eigenvermögen in ein geschütztes Vermögen begründet weder Einkünfte noch Vermögenszuwächse in der Einkommensteuer, da es sich lediglich um eine Verschiebung zwischen Vermögensmassen desselben Inhabers handelt. Es liegt auch keine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung im Sinne der Grunderwerbsteuer oder der Erbschaft- und Schenkungsteuer vor, da die Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten unverändert bleiben. Die Urkunde über die Errichtung eines solchen Vermögens kann die für Einlagen in geschützte Vermögen vorgesehene Befreiung von der Grunderwerbsteuer in Anspruch nehmen. Hinsichtlich der Vermögensteuer hängt die Befreiung von der jeweiligen Rechtsvorschrift der Autonomen Gemeinschaft ab.

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