Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Einkünfte aus gewerblichen Tätigkeiten unterliegen der IRPF-Quellensteuer (Einkommensteuer) durch die zahlende Stelle. Bei der Vermietung von Immobilien hängt die Quellensteuerpflicht von der Beschaffenheit des Mieters und davon ab, ob die Einkünfte als wirtschaftliche Tätigkeit oder als Immobilienkapital einzustufen sind. Bei landwirtschaftlichen Flächen besteht keine IRPF-Quellensteuerpflicht, sofern die Vermietung keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der allgemeinen Pflicht zum Quellensteuerabzug auf Einkünfte aus gewerblichen Tätigkeiten stabil. Die Entwicklung konzentriert sich auf die Anwendung spezifischer Kriterien zur Klassifizierung von Einkünften bei Vermietungen, wobei zwischen wirtschaftlichen Tätigkeiten und Immobilienkapital entsprechend der Bodennutzung und der Personalbesetzung unterschieden wird.
Wendepunkte
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Legt die Unterscheidung zwischen Einkünften aus beweglichem Kapital und wirtschaftlichen Tätigkeiten bei der Vermietung von wirtschaftlichen Einheiten mit eigenem Bestand fest.
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Präzisiert, dass bei der Vermietung von landwirtschaftlichen Flächen keine IRPF-Quellensteuerpflicht besteht, im Gegensatz zu städtischen Flächen.
Analyse auf Grundlage von 24 der 24 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.