Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Immobilienkapitalerträge entstehen, wenn die Vermietung von Immobilien keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Damit eine Vermietungstätigkeit als wirtschaftlich gilt, schreibt die Rechtsvorschrift vor, dass mindestens ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag und in Vollzeit beschäftigt sein muss. Die zur Erzielung dieser Erträge notwendigen Aufwendungen sind abzugsfähig, sofern sie durch rechtlich zulässige Beweismittel nachgewiesen werden.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Abziehbarkeit von Aufwendungen und der Unterscheidung zwischen Immobilienkapital und wirtschaftlicher Tätigkeit stabil. Es ist eine Präzisierung der Grenze zur wirtschaftlichen Tätigkeit zu beobachten, die das Vorhandensein von Personal in einem Arbeitsverhältnis fordert, um den Charakter als Immobilienkapital zu widerlegen. Es wurden keine grundlegenden Richtungswechsel festgestellt, sondern lediglich eine Abgrenzung der Anforderungen für die wirtschaftliche Zuordnung.
Wendepunkte
-
Legt fest, dass für die Einstufung der Vermietung von Immobilien als wirtschaftliche Tätigkeit zwingend mindestens eine Person mit einem Arbeitsvertrag und in Vollzeit beschäftigt sein muss.
Analyse auf Grundlage von 65 der 65 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 18. September 2026.