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Ein Eigentümer einer Immobilie zur touristischen Vermietung fragt an, ob er Ausgaben für Möbel, Reinigung und Reisekosten abziehen kann. Die DGT antwortet, dass es sich, da keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, bei diesen Einnahmen um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handelt, die den Abzug der zur Erzielung notwendigen Aufwendungen sowie die Abschreibung der überlassenen Wirtschaftsgüter ermöglichen.
Gestellte Frage: Ersuchen um Klärung, ob Ausgaben für Möbel, Elektrogeräte, Hausrat, Bettwäsche, Handtücher, Reinigungsmittel für die Immobilie sowie Reisekosten mit dem eigenen Fahrzeug aufgrund des Wohnsitzes in einer anderen Gemeinde als der vermieteten Immobilie zur Durchführung der Reinigung sowie der Übergabe und Rücknahme der Schlüssel in der Einkommensteuer für natürliche Personen abzugsfähig sind.
Mieteinnahmen gelten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwendungen sind abzugsfähig, begrenzt auf den Zeitraum, in dem die Immobilie vermietet ist. Ebenso können Beträge, die der Abschreibung der Immobilie und der anderen mit ihr überlassenen Wirtschaftsgüter dienen, abgezogen werden, sofern sie ihrer tatsächlichen Abnutzung entsprechen.
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