Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Um das Sonderregime anzuwenden, muss die Transaktion im geschäftlichen Bereich gemäß dem Gesetz 3/2009 erfolgen und die Anforderungen des LIS (Gesellschaftssteuergesetz) erfüllen. Das Regime ist nicht zulässig, wenn das Hauptziel Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung ist oder wenn es an gültigen wirtschaftlichen Gründen mangelt. Im Falle von Sacheinlagen muss die Tätigkeit wirtschaftlicher Natur sein, was die Beschäftigung mindestens einer Person mit einem Vollzeit-Arbeitsvertrag erfordert.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Notwendigkeit gültiger wirtschaftlicher Gründe und der Einhaltung des Gesetzes 3/2009 konstant. Die Entwicklung zeigt eine größere technische Spezifität, indem die Gültigkeit der wirtschaftlichen Tätigkeit bei Sacheinlagen an Anforderungen an die Arbeitsstruktur geknüpft wird. Es gibt keine Änderungen hinsichtlich des Verbots bei Betrug oder Steuerhinterziehung.
Wendepunkte
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Legt fest, dass für die Annahme der Vermietung als wirtschaftliche Tätigkeit, die Sacheinlagen ermöglicht, mindestens eine Person mit einem Vollzeit-Arbeitsvertrag beschäftigt werden muss.
Analyse auf Grundlage von 26 der 40 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 19. August 2026.