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V2859-23 24. Oktober 2023 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · fusión por absorción

Die Verschmelzung durch Absorption kann das steuerliche Neutralitätsregime in Anspruch nehmen, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind und gültige wirtschaftliche Gründe vorliegen

Ein anfragendes Unternehmen schlägt eine Verschmelzung durch Absorption von drei Unternehmen vor, die sich in seinem Alleinbesitz befinden. Die DGT erläutert, dass die Transaktion das besondere steuerliche Neutralitätsregime anwenden kann, wenn sie im geschäftlichen Bereich erfolgt und die Anforderungen des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt, sofern ihr Hauptziel nicht die Steuerhinterziehung oder der Steuervorteil ist.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ob das im Kapitel VII des Titels VII des LIS vorgesehene Sonderregime für Verschmelzungen, Abspaltungen, Einlagen von Vermögenswerten und Wertpapierwechsel auf die vorgeschlagene Verschmelzung anwendbar wäre und ob in diesem Sinne die in dieser Anfrage genannten wirtschaftlichen Gründe gemäß den Bestimmungen des Artikels 89.2 LIS und der zitierten Verwaltungspraxis als gültig angesehen werden können.

Die Entscheidung der DGT

Wenn die Verschmelzung gemäß dem Königlichen Dekret-Gesetz 5/2023 erfolgt und Artikel 76.1 des LIS erfüllt, kann das steuerliche Neutralitätsregime angewendet werden. In diesem Fall führen die übertragenden Gesellschaften keine Erträge zu, und die erwerbende Gesellschaft behält die Werte und die Anschaffungsdauer der Vermögenswerte bei. Das Regime findet jedoch keine Anwendung, wenn das Hauptziel der Transaktion die Steuerhinterziehung oder Steuervermeidung ist oder wenn sie keine gültigen wirtschaftlichen Gründe hat. Die Überprüfung dieser Gründe ist eine Tatsachenfrage, die von der Verwaltung je nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist.

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