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V0013-24 13. Februar 2024 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · escisión total no proporcional

Das steuerliche Neutralitätsregime kann bei einer nicht proportionalen Gesamtauflösung nicht angewendet werden, wenn keine zwei differenzierten Geschäftszweige existieren

Eine Gesellschaft, die zwei Zahnkliniken betreibt, beabsichtigt eine nicht proportionale Gesamtauflösung durchzuführen, um zwei neue Einheiten zu schaffen, wobei jeder Gesellschafter zu 100 % an einer Klinik beteiligt sein soll. Die DGT antwortet, dass die Transaktion nicht das besondere steuerliche Neutralitätsregime in Anspruch nehmen kann, da die Existenz zweier autonomer Geschäftszweige nicht nachgewiesen ist.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ob die geplante Transaktion das in Kapitel VII des Titels VII des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftsteuer (im Folgenden LIS) geregelte steuerliche Sonderregime in Anspruch nehmen kann.

Die Entscheidung der DGT

Damit eine nicht proportionale Gesamtauflösung das Sonderregime in Anspruch nehmen kann, müssen die abgetrennten Vermögenswerte Geschäftszweige bilden, verstanden als Mengen von Elementen, die in der Lage sind, aus eigener Kraft zu funktionieren. Dies erfordert eine differenzierte Unternehmensorganisation für jeden Vermögenswertbestandteil, begründet durch die Art der Elemente oder die Notwendigkeit eines getrennten Managementmodells. Die Tatsache, zwei Zentren der gleichen Tätigkeit zu betreiben, impliziert nicht automatisch die Existenz zweier differenzierter Geschäftszweige, wenn keine autonome Organisation und Verwaltung für jeden Zweig besteht.

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