Zum Inhalt springen

Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Äquivalente Lose — Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

← DGT-Observatorium

Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 10 Auskünfte · 2021–2024

Geltende Auffassung

Die Auflösung von Gütergemeinschaften (comunidades de bienes) durch die Bildung äquivalenter Lose, die den Beteiligungsquoten entsprechen, stellt keine entgeltliche Vermögensübertragung dar. Diese Operation unterliegt ausschließlich der Besteuerung nach der Modalität der dokumentierten Rechtsgeschäfte gemäß Art. 7.2.B des TRLITPAJD. Die Äquivalenz kann durch Barausgleich, Übernahme von Schulden oder durch Abtretung anderer Vermögenswerte erreicht werden, selbst wenn die Vermögenswerte unteilbar sind.

Die Position der DGT bleibt im Laufe der Zeit konstant und bestätigt, dass die Bildung proportionaler Lose eine entgeltliche Übertragung vermeidet. Im Verlauf der Auskünfte hat die Rechtsprechung präzisiert, dass die Äquivalenz nicht strikt Barausgleich erfordert, sondern auch die Übernahme von Schulden oder die Abtretung anderer Vermögenswerte zulässt. Zudem wurde klargestellt, dass die Unteilbarkeit der Vermögenswerte die Anwendung dieses Kriteriums nicht verhindert.

Wendepunkte

  1. V3035-23

    Ermöglicht die Besteuerung nach dokumentierten Rechtsgeschäften durch die Bildung äquivalenter Lose oder Ausgleichszahlungen, die nicht strikt in bar erfolgen müssen, wie etwa die Übernahme von Schulden.

  2. V2597-24

    Bestätigt, dass die Bildung äquivalenter Lose unabhängig davon gültig ist, ob die Vermögenswerte unteilbar sind, und erweitert die Formen des Ausgleichs auf die Abtretung anderer Vermögenswerte.

Analyse auf Grundlage von 9 der 10 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 28. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

10
V0876-22 25. Apr. 2022

Auflösung von Gesamthandsgemeinschaften durch gleichwertige Lose unterliegt der Grunderwerbsteuer (AJD) und nicht der Grunderwerbsteuer bei entgeltlichen Übertragungen

SG de Impuestos Patrimoniales, Tasas y Precios Públicos
disolución de comunidad de bienesexcesos de adjudicaciónactos jurídicos documentadostransmisiones patrimoniales onerosaslotes equivalentes TRITPAJD — RDLeg 1/1993 de ITP y AJD art. 2TRITPAJD — RDLeg 1/1993 de ITP y AJD art. 4
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V0578-22 21. März 2022

Die Auflösung von Gesamthandsgemeinschaften durch gleichwertige Anteile unterliegt der Steuer auf dokumentierte Rechtsgeschäfte

SG de Impuestos Patrimoniales, Tasas y Precios Públicos
disolución de comunidad de bienesexcesos de adjudicacióntransmisiones patrimoniales onerosasactos jurídicos documentadospro indiviso TRITPAJD — RDLeg 1/1993 de ITP y AJD art. 7.2.BTRITPAJD — RDLeg 1/1993 de ITP y AJD art. 31.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V2340-21 18. Aug. 2021

Die Auflösung von Gesamthandsgemeinschaften mit gleichwertigen Anteilen unterliegt der Steuer auf dokumentierte Rechtsgeschäfte

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
disolución de comunidad de bienesexcesos de adjudicaciónsegregación de fincasactos jurídicos documentadostransmisiones patrimoniales onerosas TRITPAJD — RDLeg 1/1993 de ITP y AJD art. 2TRITPAJD — RDLeg 1/1993 de ITP y AJD art. 4
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
E-Mail
Kontakt