Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Um das Regime der steuerlichen Neutralität in Anspruch zu nehmen, muss die Fusion im geschäftlichen Bereich erfolgen und die Anforderungen des Artikels 76 des LIS (Gesetz über die Körperschaftsteuer) erfüllen. Die Transaktion darf nicht primär auf Betrug, Steuerhinterziehung oder Steuervorteile abzielen. Das Vorhandensein von steuerlichen Verlustvorträgen hindert die Anwendung des Regimes nicht, sofern die Fusion die wirtschaftliche Tätigkeit stärkt und die Unternehmen operativ tätig sind.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Forderung nach gültigen wirtschaftlichen Gründen und der Einhaltung des Handelsrechts konstant. Im Laufe der Auskünfte wurde bekräftigt, dass das Vorhandensein von steuerlichen Verlustvorträgen das Regime nicht ungültig macht, solange dies nicht der Hauptzweck der Transaktion ist. Die Doktrin hat sich um die Überprüfung der wirtschaftlichen Substanz gegenüber dem Steuervorteil gefestigt.
Wendepunkte
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Führt eine Präzisierung zur Befreiung von der ITP (Grunderwerbsteuer) bei Fusionen ein und weist darauf hin, dass kein Tätigkeitsbeginn vorliegt, wenn die übernehmende Gesellschaft bereits dieselbe Tätigkeit ausübt.
Analyse auf Grundlage von 62 der 65 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 15. September 2026.