Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Negative steuerliche Bemessungsgrundlagen können mit positiven Einkünften aus folgenden Geschäftsjahren verrechnet werden, wobei die Grenze von 70 % der Bemessungsgrundlage unter Ausnahme der ersten Million Euro einzuhalten ist. Im Bereich der Einkommensteuer (IRPF) werden Kapitalverluste mit Gewinnen derselben Art und mit Kapitalerträgen verrechnet, wobei sie in den folgenden vier Jahren vorgetragen werden können. Die Verrechnung wird nicht durch eine Änderung des Unternehmensgegenstandes verhindert, sofern die Beschränkungen durch einen Kontrollwechsel gemäß Artikel 26.4 des Körperschaftsteuergesetzes (LIS) nicht vorliegen.
Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung der gesetzlichen Verrechnungsbeschränkungen sowohl in der Körperschaftsteuer (IS) als auch in der Einkommensteuer (IRPF) konstant. Es wird bestätigt, dass der Übergang von einer Vermögensverwaltung zu einem Unternehmen mit wirtschaftlicher Tätigkeit das Verrechnungsrecht nicht aufhebt, sofern kein einschränkender Kontrollwechsel stattfindet. Die Rechtsprechung hat sich auf die technische Anwendung der Artikel 26 der LIS und 50 der LIRPF konzentriert.
Analyse auf Grundlage von 61 der 66 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 23. September 2026.