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Ein Unternehmen erkundigte sich, ob die Gründe für eine Fusion für das Sonderregime gültig seien und ob es seine steuerlichen Verlustvorträge mit Gewinnen aus Immobilienverkäufen verrechnen könne. Die DGT nimmt keine Stellung zur Gültigkeit der Fusion, da die Anfrage verspätet eingereicht wurde, stellt jedoch klar, dass die Verrechnungsregeln gemäß Artikel 26 des LIS Anwendung finden.
Cuestión planteada 1. Si los motivos económicos expuestos de la citada fusión son válidos a efectos de la aplicación del régimen fiscal especial de fusiones regulado en el capítulo VII del título VII de la Ley del Impuesto sobre Sociedades.
La compensación de bases imponibles negativas se rige por el artículo 26 de la LIS, que establece un límite del 70% de la base imponible, con una compensación garantizada de hasta 1 millón de euros. Existen limitaciones adicionales si la mayoría del capital de la entidad adquirida es adquirida por sujetos vinculados con una participación previa inferior al 25% y se cumplen requisitos de actividad económica. El límite del 70% no se aplica en el periodo de extinción de la entidad, salvo que sea por una reestructuración bajo el régimen especial de la LIS.
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