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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Saisonale Vermietung: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 9 Auskünfte · 2016–2025

Geltende Auffassung

Die Ermäßigung gemäß Artikel 23.2 des LIRPF (Einkommensteuergesetz) setzt voraus, dass die Immobilie dazu bestimmt ist, den dauerhaften Wohnbedarf des Mieters gemäß der LAU (Wohnungsmietgesetz) zu decken. Saisonale Vermietungen, wie sie beispielsweise für die Aufnahme eines Universitätsstudiums erfolgen, erfüllen dieses Erfordernis der Dauerhaftigkeit nicht. Die Beweislast hinsichtlich des Zwecks der Vermietung liegt beim Steuerpflichtigen.

Die Position der DGT ist seit 2016 konstant und verweigert die 60 %-Minderung bei saisonalen Vermietungen. Die jüngsten Auskünfte haben präzisiert, dass der Nachweis des dauerhaften Wohnbedarfs eine Tatsachenfrage ist, die der Steuerpflichtige beweisen muss.

Wendepunkte

  1. V1675-24

    Legt fest, dass der Nachweis des Vermietungszwecks zur Deckung des dauerhaften Wohnbedarfs eine Tatsachenfrage ist, die der Steuerpflichtige beweisen muss.

Analyse auf Grundlage von 9 der 9 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 30. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

9
V1675-24 10. Juli 2024

50 % Mieterminderung setzt die Erfüllung des dauerhaften Wohnbedarfs voraus

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
rendimientos del capital inmobiliarioreducción del rendimiento netoarrendamiento de viviendanecesidad permanente de viviendaarrendamiento de temporada LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 23.2LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 27.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson
V0444-24 18. März 2024

Kein Anspruch auf Mieterminderung bei akademischen Saisonverträgen

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
rendimientos del capital inmobiliarioreducción por alquiler de viviendaarrendamiento de temporadanecesidad permanente de viviendauso distinto del de vivienda LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 22LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 23.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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