Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die im Wege der vorzeitigen Tilgung geleisteten Beträge sind abzugsfähig, sofern sie gezahlt werden, während die Wohnung den gewöhnlichen Wohnsitz des Steuerpflichtigen bildet. Der Wechsel des gewöhnlichen Wohnsitzes erfolgt mit dem tatsächlichen Umzug in die neue Wohnung und nicht mit dem Kauf derselben. Bei Darlehen mit der Finanzierung mehrerer Vermögenswerte deckt jede Zahlung einen anteiligen Teil jedes Vermögenswerts ab, sodass die Tilgung proportional zum ausstehenden Betrag der gewöhnlichen Wohnung erfolgen muss.
Die Position der DGT bleibt in zwei Kernpunkten konstant: die Notwendigkeit, dass die Tilgung während des Zeitraums des gewöhnlichen Wohnsitzes erfolgt, und die Anwendung eines Proportionalitätskriteriums bei Darlehen mit mehreren Vermögenswerten. Es sind keine Änderungen der Rechtsprechung zu beobachten, sondern eine Wiederholung der Kriterien für die Abzugsfähigkeit und die Verteilung der Zahlungen bei Mehrzweckdarlehen.
Analyse auf Grundlage von 14 der 14 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 26. September 2026.