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Digital-Nomad-Visum Spanien 2026: Voraussetzungen und Verfahren

Voraussetzungen, Dokumentation, Konsular- und UGE-Verfahren, Beckham-Gesetz und Verlängerung des Digital-Nomad-Visums in Spanien 2026. Vollständiger Leitfaden.

7 Min. Lesezeit

Thema: Digital-Nomad-Visum Spanien

Das Digital-Nomad-Visum für Spanien — geregelt durch das Ley 14/2013 zur Unterstützung von Unternehmern nach seiner Änderung durch das Startups-Gesetz 28/2022 — hat seine Position als eines der wichtigsten Mobilitätsinstrumente für Fernarbeiter gefestigt, die ihren Stützpunkt in Europa einrichten wollen. Spanien kombiniert digitale Infrastruktur, wettbewerbsfähige Lebenshaltungskosten gegenüber anderen südeuropäischen Destinationen und ein öffentliches Gesundheitssystem mit universeller Abdeckung für alle Einwohner unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.

Für Deutsche, Österreicher und Schweizer, die remote für Unternehmen im DACH-Raum oder andere internationale Auftraggeber arbeiten, bietet diese Genehmigung einen vollständigen legalen Aufenthalt in einem EU-Staat innerhalb einer vernünftig kurzen Frist — und möglicherweise Zugang zum besonderen Steuerregime des Beckham-Gesetzes.

Fördervoraussetzungen und Mindesteinkommen

Die Referenznorm sind Art. 61 bis und folgende des Ley 14/2013, eingeführt durch Art. 9 des Ley 28/2022 vom 21. Dezember. Für die Förderung muss der Antragsteller gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Fernarbeitstätigkeit: Er muss mittels computer- und telekommunikationstechnischer Systeme arbeiten — entweder als Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmens (mit Fernarbeitserlaubnisvertrag) oder als Selbstständiger oder Gesellschaftsinhaber mit außerhalb Spaniens ansässigen Kunden.
  • Ausreichende Einkünfte: 200 % des geltenden Mindestlohns (SMI), d.h. ca. 2.442 Euro monatlich in 2026. Je einbezogenem Familienangehörigen: 75 % des SMI zusätzlich (ca. 945 Euro monatlich je abhängige Einheit).
  • Grenze spanischer Kunden: Höchstens 20 % der Gesamteinnahmen dürfen aus in Spanien ansässigen Unternehmen oder Kunden stammen.
  • Sauberes Führungszeugnis: Strafregisterauszug aus dem Geburtsland und aus allen Ländern, in denen in den letzten fünf Jahren Aufenthalt bestand.
  • Krankenversicherung: Vollständige Abdeckung in Spanien für die gesamte Gültigkeitsdauer der Genehmigung (Reiseversicherungen oder Teilabdeckungen werden nicht akzeptiert).
  • Kein spanischer Aufenthalt in den fünf dem Antrag vorangehenden Jahren.

Antragsverfahren Schritt für Schritt

Das Regime sieht zwei Hauptwege vor:

Konsularweg (aus dem Ausland)

  1. Dokumentensammlung — Apostilliertes Führungszeugnis, Hochschulabschluss oder Nachweis von fünf Jahren Berufserfahrung, Arbeitsvertrag oder Kundenstamm, Kontoauszüge, Krankenversicherung und nationaler Visaantrag.
  2. Termin beim spanischen Konsulat des Wohnsitzlandes des Antragstellers. Der Termin ist mit ausreichend Vorlauf zu vereinbaren: Konsulate wie Miami oder Buenos Aires haben Wartezeiten von mehreren Wochen.
  3. Antragstellung — Das Konsulat hat 20 Werktage zur Entscheidung. In der Praxis liegen die Fristen zwischen 4 und 10 Wochen. Das Schweigen ist positiv, wenn 20 Tage ohne Antwort verstreichen.
  4. Einreise nach Spanien und Beantragung der Ausländeridentitätskarte (TIE) — Nach Einreise hat der Inhaber 30 Tage, um die NIE und die TIE bei der entsprechenden Ausländerbehörde zu beantragen.

Das anfängliche Visum gilt 12 Monate ab Einreisedatum.

UGE-Weg (Einheit für Großunternehmen — aus Spanien)

Für Personen, die sich bereits mit regulärem Aufenthaltsstatus in Spanien befinden, ist es möglich, direkt die Aufenthaltsgenehmigung für internationale Telearbeiter (ARTIN) bei der Einheit für Großunternehmen und strategische Kollektive (UGE) zu beantragen.

Die Abwicklung erfolgt vollständig online über das MERCURIO-Portal. Die Entscheidungsfrist beträgt 20 Werktage und die ARTIN hat eine anfängliche Gültigkeit von drei Jahren (gegenüber 12 Monaten beim Konsularvisum) und ist um zusätzliche Zweijahreszeiträume verlängerbar.

Praxisempfehlung: Befindet sich der Antragsteller bereits mit legalem Aufenthalt in Spanien, ist der UGE-Weg fast immer vorzuziehen: längere Anfangsgültigkeit, vorhersehbarere Abwicklung und ohne Apostillierung von Dokumenten aus dem Ausland.

Besteuerung: Beckham-Gesetz und ordentliches Regime

Ordentliches Steuerregime (allgemeine IRPF)

Beantragt der digitale Nomade das Beckham-Regime nicht, wird er als steuerlich in Spanien Ansässiger besteuert, sobald er die 183 Tage Aufenthalt im Kalenderjahr überschreitet. Das bedeutet die Erklärung des weltweiten Einkommens nach der progressiven IRPF-Skala mit Grenzsteuersätzen von 19 % bis 47 %.

Sonderregime für Zugezogene — Beckham-Gesetz (Art. 93 LIRPF)

Das Ley 28/2022 hat dieses Regime ausdrücklich auf Telearbeiter geöffnet, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Spanien verlegen. Die spezifischen Voraussetzungen für digitale Nomaden sind:

  • In den fünf dem Ankunftsjahr vorangehenden Steuerjahren nicht steuerlich in Spanien ansässig gewesen zu sein.
  • Nach Spanien zu verziehen infolge eines Arbeitsvertrages mit einem ausländischen Arbeitgeber oder einer freiberuflichen Tätigkeit mit überwiegend ausländischen Kunden.
  • Die den Umzug begründende Tätigkeit für die Dauer des Regimes aufrechtzuerhalten.

Die steuerlichen Vorteile sind erheblich:

KonzeptOrdentliches RegimeBeckham-Gesetz
BemessungsgrundlageWelteinkommenNur spanische Ertragsquellen
SteuersatzProgressive Skala 19 %–47 %Fester Satz 24 % (bis 600.000 €)
Satz auf Mehrbetrag47 %
GültigkeitsdauerUnbegrenzt6 Steuerjahre (Ankunftsjahr + 5)
ErklärungsformularModelo 100Modelo 151

Die Beantragung erfolgt mittels Modelo 149 bei der AEAT innerhalb von sechs Monaten ab Tätigkeitsbeginn oder Sozialversicherungsanmeldung. Nach Genehmigung ist das Regime für seine Gültigkeitsdauer unwiderruflich, sofern der Beitragspflichtige die Voraussetzungen weiterhin erfüllt.

Hinweis für DACH-Zugezogene: Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Spanien 2011 (BGBl. II 2012 S. 18) regelt, dass Arbeitseinkünfte, die unter dem Beckham-Regime der spanischen IRNR unterliegen, in Deutschland grundsätzlich dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jedoch nicht nochmals besteuert werden. Die Beratung durch einen im DBA-Recht erfahrenen Steuerberater ist empfehlenswert.

Für einen Nomaden mit 60.000 Euro Jahreseinkommen aus ausländischen Kunden kann der Unterschied zwischen dem ordentlichen Regime und dem Beckham-Gesetz einer Steuerersparnis von 8.000 bis 15.000 Euro jährlich entsprechen, abhängig von der autonomen Gemeinschaft des Wohnsitzes.

Familienangehörige und Erweiterung der Genehmigung

Die Familienzusammenführung kann gleichzeitig mit dem Hauptantrag oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragt werden. Einbezogen sind:

  • Ehegatte oder eingetragener Partner im öffentlichen Register.
  • Minderjährige Kinder oder wirtschaftlich abhängige volljährige Kinder.
  • Aszendenten (Eltern) zu Lasten des Inhabers.

Familienangehörige erhalten Aufenthaltsgenehmigung (keine Arbeitsgenehmigung) mit derselben Gültigkeitsdauer wie die des Inhabers. Nach einem Jahr ab Erhalt der ersten Genehmigung können sie separat eine Arbeitsgenehmigung für abhängige oder selbstständige Arbeit beantragen.

Wichtig für internationale Paare: Möchte der Ehegatte in Spanien vergütet für spanische Arbeitgeber oder auf dem lokalen Arbeitsmarkt tätig werden, muss er eine eigene Arbeitsgenehmigung beantragen. Die familienrechtliche Aufenthaltsgenehmigung berechtigt allein nicht zur Arbeit.

Verlängerung und Weg zur Daueraufenthaltsgenehmigung

Das zeitliche Schema des Regimes ist:

  1. Anfangsvisum (Konsularweg): 12 Monate ab Einreise.
  2. Erste ARTIN: 3 Jahre (in Spanien beantragt, über UGE oder als Umwandlung des Konsularvisums).
  3. Erste Verlängerung: 2 weitere Jahre.
  4. Daueraufenthalt (Art. 148 ff. des Organgesetzes 4/2000): nach fünf Jahren legalem und ununterbrochenen Aufenthalt in Spanien.

Die Daueraufenthaltsgenehmigung ist ein permanenter Status, der keine periodische Erneuerung erfordert. Nach zehn Jahren legalem Aufenthalt ist die Beantragung der spanischen Staatsangehörigkeit durch Aufenthalt möglich (Art. 22 des Código Civil).

Häufige Fehler und Ablehnungsgründe

1. Unzureichende Krankenversicherung. Der häufigste Fehler: Vorlage einer Reiseversicherung statt einer vollständigen Krankenversicherung in Spanien.

2. Nicht homologierte Einkommensdokumentation. Kontoauszüge müssen auf Spanisch sein oder von einer beeidigten Übersetzung begleitet werden.

3. Unvollständige Apostillierung. Führungszeugnisse müssen nach dem Haager Übereinkommen apostilliert sein; die Apostille muss vom Ausstellerland des Dokuments stammen, nicht vom Wohnsitzland.

4. Nicht-wiederkehrende Einkünfte. Die Genehmigung ist an eine kontinuierliche Berufstätigkeit gebunden, nicht an angehäuftes Vermögen.

5. Überschreitung der 20 %-Grenze für spanische Kunden. Einige Antragsteller haben einen spanischen Kunden, der 25–35 % ihrer Umsätze ausmacht. Dies erfordert eine vorherige Analyse.

6. Nichteinhaltung der Beckham-Gesetz-Frist. Das Modelo 149 muss innerhalb von sechs Monaten eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist das Recht unwiderruflich verloren.

Kostenübersicht

KostenpunktOrientierungsbetrag
Gebühr Modelo 790 Code 052 (Visum)80 €
Gebühr Modelo 790 Code 052 (ARTIN/UGE)200–230 €
Beglaubigte Übersetzung von Dokumenten50–150 € je Dokument
Apostillierung (variiert je Land)20–80 € je Dokument
Private Krankenversicherung (jährlich, Erwachsener)600–1.200 €

Die Beratungshonorare variieren je nach Profil, gewähltem Weg (konsular oder UGE) und Komplexität des Falls (Familienangehörige, Unternehmensstrukturen, Beckham-Planung). Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches, individuelles Angebot.

Nächste Schritte: Beratung durch das Einwanderungsteam

Wenn Sie die Beantragung des Digital-Nomad-Visums für Spanien in Betracht ziehen, ist der optimale Zeitpunkt zur Einleitung des Verfahrens vier bis sechs Wochen vor dem geplanten Einreisedatum — oder sofort, wenn Sie sich bereits mit legalem Aufenthalt in Spanien befinden und die ARTIN direkt beantragen möchten.

Das Einwanderungsteam von BMC berät Sie über den für Ihre Situation geeignetsten Weg (konsular oder UGE), bereitet die vollständige Dokumentation vor, betreut die Kommunikation mit dem Konsulat oder der UGE und koordiniert mit dem Steuerbereich die Beantragung des Beckham-Regimes, sofern erforderlich. Auch die gleichzeitige Familienzusammenführung wird betreut.


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