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Welches Visum oder welche Aufenthaltserlaubnis benötige ich, um in Spanien zu leben?
Beantworten Sie 3–4 Fragen und erhalten Sie eine Orientierung zur passenden spanischen Aufenthaltserlaubnis: Digital-Nomaden-Visum, nicht-erwerbstätig, Unternehmer, hochqualifizierte Fachkraft oder andere Wege.
Frage 1 von 4
Was ist Ihre Staatsangehörigkeit?
EU/EWR/Schweizer Bürger haben Freizügigkeit in Spanien und müssen sich nur anmelden — kein Visum erforderlich.
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Hauptwege zur Aufenthaltserlaubnis in Spanien: Überblick 2026
Spanien bietet Drittstaatsangehörigen mehrere Möglichkeiten, legal im Land zu wohnen. Die richtige Route hängt von der persönlichen Situation, der Einkommensquelle, der geplanten Tätigkeit und davon ab, ob der Antrag aus dem Ausland oder aus Spanien mit einem bestehenden Aufenthaltstitel gestellt wird.
Digital-Nomaden-Visum: in Spanien leben und remote arbeiten
Das Digital-Nomaden-Visum (Art. 61–62 Gesetz 14/2013, geändert durch das Startups-Gesetz 28/2022) richtet sich an Fernarbeiter und Freelancer, die für Unternehmen oder Kunden außerhalb Spaniens tätig sind. Das Mindesteinkommen beträgt 200 % des SMI — 2.442 €/Monat in 2026. Bis zu 20 % der Einnahmen darf aus spanischen Quellen stammen. Die konsularische Bearbeitung dauert 10 Werktage. Siehe Digital-Nomaden-Visum-Service.
Nicht-Erwerbsaufenthalt: Rentner, Einkommensrentner und passive Einkünfte
Das Nicht-Erwerbsaufenthaltsvisum (Art. 60–63 Königliches Dekret 1155/2024) ist für Personen mit ausreichenden Existenzmitteln, die nicht in Spanien arbeiten werden. Es erfordert passive Einkünfte von mindestens 400 % des IPREM (2.400 €/Monat in 2026). Arbeit ist nicht gestattet. Siehe Nicht-Erwerbsaufenthalt-Service.
Unternehmervisum: Gründen Sie Ihr Unternehmen in Spanien
Das Unternehmervisum (Art. 70 Gesetz 14/2013) ermöglicht Drittstaatsangehörigen, in Spanien zu wohnen, während sie eine innovative Unternehmenstätigkeit entwickeln. Es erfordert einen positiven Bericht der GD Außenhandel. Siehe Unternehmervisum-Service.
Hochqualifizierte Fachkraft und EU-Blaue Karte
Für hochqualifizierte Arbeitnehmer mit einem spanischen Stellenangebot kann die Genehmigung für hochqualifizierte Fachkräfte (Art. 71 Gesetz 14/2013) innerhalb von 20 Werktagen bei der UGE-CE bearbeitet werden. Die EU-Blaue Karte ist eine Alternative für Verträge über dem gesetzlichen Schwellenwert. Siehe hochqualifizierte Fachkraft.
Golden Visa: seit April 2025 abgeschafft
Das spanische Golden Visa wurde für neue Anträge durch das OG 1/2025 ab dem 3. April 2025 abgeschafft. Neue Anträge sind nicht mehr möglich. Siehe Alternativen für Investoren.
Das Beckham-Gesetz: Steueroptimierung, kein Visum
Das Steuer-Sonderregime Beckham-Gesetz (Art. 93 LIRPF) ist kein Visum, sondern eine Steueroption mit einem Pauschalsteuersatz von 24 % auf spanische Einkünfte für 6 Jahre. Es ist kompatibel mit dem Digital-Nomaden-Visum und der Hochqualifizierten-Genehmigung. Siehe Beckham-Gesetz-Service.
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Häufig gestellte Fragen — Spanische Visa und Aufenthalt
Kann ich in Spanien leben und für ein ausländisches Unternehmen remote arbeiten?
Ja. Als EU/EWR/Schweizer Bürger können Sie frei in Spanien leben und arbeiten. Als Nicht-EU-Staatsangehöriger, der remote für ein Unternehmen oder Kunden außerhalb Spaniens arbeitet, ist das Digital-Nomaden-Visum (Art. 61–62 Gesetz 14/2013, geändert durch Gesetz 28/2022) der passende Weg. Es erfordert ein Mindesteinkommen von 200 % des SMI (2.442 €/Monat in 2026) und dass die Arbeit auf Fernbasis ausgeübt wird. Bis zu 20 % der Einnahmen darf aus spanischen Quellen stammen.
Was ist das Digital-Nomaden-Visum und welche Voraussetzungen hat es?
Das Digital-Nomaden-Visum ist in Art. 61–62 des Gesetzes 14/2013 (geändert durch das Startups-Gesetz 28/2022) geregelt. Es erlaubt Nicht-EU-Staatsangehörigen, in Spanien zu wohnen und remote für Arbeitgeber oder Kunden außerhalb Spaniens zu arbeiten. Wesentliche Anforderungen: Mindesteinkommen von 2.442 €/Monat (200 % SMI 2026), Arbeitsvertrag mit ausländischem Unternehmen oder freiberufliche Tätigkeit für ausländische Kunden, private Krankenversicherung mit Spanien-Deckung und apostilliertes Führungszeugnis. Details auf der Serviceseite.
Welcher Aufenthaltstitel gilt bei Rente, Mieteinkünften oder Dividenden?
Das Nicht-Erwerbsaufenthaltsvisum (Art. 60–63 Königliches Dekret 1155/2024) ist der Weg für Rentner, Einkommensrentner und Bezieher passiver Einkünfte, die nicht in Spanien arbeiten werden. Es erfordert den Nachweis passiver Einkünfte von mindestens 400 % des IPREM (2.400 €/Monat für den Hauptantragsteller in 2026, IPREM 2026 = 600 €/Monat), private Krankenversicherung und ein sauberes Führungszeugnis. Es berechtigt nicht zur Arbeit in Spanien. Der Antrag wird mit Formular EX-01 beim spanischen Konsulat des Wohnsitzlandes gestellt.
Benötigen EU-Bürger ein Visum, um in Spanien zu leben?
Nein. Bürger der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz haben aufgrund der Freizügigkeit das Recht, in Spanien zu leben und zu arbeiten. Bei einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten müssen sie sich beim Zentralregister für Ausländer anmelden und eine Anmeldebescheinigung beantragen. Es gibt keine Einkommensschwelle oder Vermögensnachweispflicht für EU-Bürger.
Was ist aus dem spanischen Golden Visa geworden?
Das spanische Golden Visa (Aufenthaltserlaubnis für Immobilieninvestoren) wurde für neue Anträge durch das Organgesetz 1/2025 ab dem 3. April 2025 abgeschafft. Neue Anträge sind seither nicht mehr möglich. Bereits erteilte Genehmigungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig. Für Investoren gibt es je nach Profil Alternativen — siehe die entsprechende Seite.
Was ist das Beckham-Gesetz und ist es ein Visum?
Das Beckham-Gesetz (Art. 93 LIRPF) ist kein Visum, sondern ein steuerliches Sonderregime für Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz aus beruflichen Gründen nach Spanien verlegen. Es ermöglicht, in den ersten 6 Jahren der Steueransässigkeit einen Pauschalsteuersatz von 24 % auf spanische Einkünfte zu zahlen, anstatt der progressiven Regelsätze (bis zu 47 %). Es ist besonders vorteilhaft für digitale Nomaden und hochqualifizierte Fachkräfte mit erheblichen ausländischen Einkünften. Die Option muss innerhalb von 6 Monaten nach der Sozialversicherungsanmeldung oder dem Beginn der Tätigkeit in Spanien ausgeübt werden.
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