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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Nutzbarkeit: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 9 Auskünfte · 2018–2026

Geltende Auffassung

Es wird kein Einkommen aus Immobilien unter Konstruktion oder solchen, die aus städtebaulichen Gründen gemäß Artikel 85.1 des LIRPF (Einkommensteuergesetz) nicht nutzbar sind, zugerechnet. Die Vorschriften verlangen kein spezifisches Dokument, um diesen Zustand nachzuweisen. Der Steuerpflichtige muss die Unmöglichkeit der Nutzung durch jedes im Recht zugelassene Beweismittel nachweisen, dessen Bewertung der Verwaltung obliegt.

Die Position der DGT ist seit 2018 konstant geblieben. Das Kriterium legt fest, dass die mangelnde Nutzbarkeit aus städtebaulichen Gründen von der Einkommenszurechnung befreit. Die Rechtsprechung ist einheitlich darin, jedes Beweismittel zur Bestätigung dieses Zustands zuzulassen, ohne ein konkretes Dokument zu verlangen.

Wendepunkte

  1. V1592-21

    Stellt klar, dass bei Immobilien in ruinösem Zustand die Ruinenerklärung eines der zugelassenen Beweismittel ist, um die mangelnde Nutzbarkeit nachzuweisen.

Analyse auf Grundlage von 9 der 9 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 28. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

9
V1592-21 26. Mai 2021

Keine Zurechnung von Immobilienerträgen bei fehlender Nutzbarkeit des Objekts

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
imputación de rentas inmobiliariasvalor catastralsusceptibilidad de usomedios de pruebaestado ruinoso LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 85.1LGT — Ley 58/2003 General Tributaria art. 89.1
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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