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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Abfindung durch gegenseitiges Einvernehmen: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 25 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Beträge aus einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch gegenseitiges Einvernehmen gelten als Einkünfte aus nicht wesentlich regelmäßiger Tätigkeit. Um den in Artikel 18.2 des LIRPF (Einkommensteuergesetz) vorgesehenen Abzug von 30 % anzuwenden, ist es zwingende Voraussetzung, dass diese Einkünfte einer einzigen Steuerperiode zugerechnet werden. Wenn die Zahlung in verschiedenen Steuerjahren in Raten erfolgt, findet der Abzug keine Anwendung.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Einstufung dieser Beträge als nicht wesentlich regelmäßige Einkünfte konstant. Die Entwicklung konzentriert sich auf die technische Präzisierung der Anforderung der einmaligen Zurechnung für den 30 %-Abzug. Die jüngsten Auskünfte (V1351-24, V1564-26) bekräftigen, dass eine Aufteilung der Zahlungen den Steuervorteil ausschließt.

Wendepunkte

  1. V1351-24

    Stellt klar, dass wenn die Vereinbarung monatliche Zahlungen vorsieht, die über verschiedene Steuerjahre verteilt sind, die Anforderung der einmaligen Zurechnung nicht erfüllt ist und der Abzug nicht gewährt wird.

Analyse auf Grundlage von 25 der 25 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V0937-17 12. Apr. 2017

Abfindungen bei Aufhebungsverträgen unterliegen der Einkommensteuer als Arbeitslohn

SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas
rendimientos del trabajoresolución de mutuo acuerdoreducción por irregularidadexención de indemnizacionesperíodo de generación LIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 7.eLIRPF — Ley 35/2006 del IRPF art. 18.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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