Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Kapitalerträge aus Lebensversicherungen werden berechnet, indem die gezahlten Prämien vom erhaltenen Kapital abgezogen werden. Vom Arbeitgeber gezahlte Prämien gelten nur dann als gezahlt, wenn sie dem Arbeitnehmer als Sachbezug steuerlich zugerechnet wurden. Das resultierende Einkommen wird in die Bemessungsgrundlage für Ersparnisse einbezogen.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Formel zur Berechnung des Ertrags konstant. Die einzige relevante Präzisierung ist die Bestätigung, dass Arbeitgeberbeiträge nur dann als Prämien zählen, wenn zuvor eine steuerliche Zurechnung im IRPF (Einkommensteuer) des Arbeitnehmers erfolgte.
Wendepunkte
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Legt fest, dass Arbeitgeberbeiträge als gezahlte Prämien einbezogen werden können, sofern sie dem Arbeitnehmer als Sachbezug steuerlich zugerechnet wurden.
Analyse auf Grundlage von 17 der 17 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.