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Eine in Spanien steuerpflichtige Person erhält 2023 die Überlebensleistung aus einer in Deutschland abgeschlossenen gemischten Lebensversicherung, bei der zeitweise der deutsche Arbeitgeber die Prämien gezahlt hat. Die DGT kommt zu dem Schluss, dass Spanien das ausschließliche Besteuerungsrecht hat (Art. 17 Abs. 1 oder subsidiär Art. 20 DBA Spanien-Deutschland) und die Leistung als Einkünfte aus Kapitalvermögen (Art. 25.3 LIRPF) zu versteuern ist. Die Bemessungsgrundlage bildet die Differenz zwischen dem erhaltenen Kapital und den abzugsfähigen Prämien.
Gestellte Frage: Qualifizierung der Überlebensleistung in Form von Kapital für die Einkommensteuer.
Die Bedingungen des Art. 17.3 OECD-Musterabkommens für eine geteilte Besteuerung (geförderte Beiträge von mehr als zwölf Jahren) sind nicht erfüllt, da der Zeitraum, in dem der Arbeitgeber in Deutschland steuerbegünstigte Beiträge gezahlt hat, weniger als zwölf Jahre beträgt. Die Leistung wird in Spanien als Einkünfte aus beweglichem Kapital (Art. 25.3.a.1º LIRPF) besteuert: Bemessungsgrundlage = erhaltenes Kapital abzüglich gezahlter Beiträge. Die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge sind nur abzugsfähig, wenn sie der versicherten Person steuerlich ohne Steuervorteil zugerechnet wurden. Ein Abzug aufgrund des verbrauchten Todesfallrisikokapitals ist nicht zulässig, da dieses Kapital während der Laufzeit 5 % der mathematischen Rückstellung überschritten hat. Falls Deutschland die Quellensteuer fehlerhaft erhebt, besteht in Spanien kein Anspruch auf Anrechnung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
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