Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Nichtansässige Personen werden in Spanien nur für ihr in Spanien steuerpflichtiges Einkommen besteuert. Im Falle von Erträgen aus nichtselbstständiger Arbeit gelten diese nicht als in Spanien erzielt, wenn sie nicht aus einer auf spanischem Staatsgebiet ausgeübten persönlichen Tätigkeit stammen. Der steuerliche Wohnsitz wird durch einen Aufenthalt von mehr als 183 Tagen oder durch den Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen in Spanien bestimmt.
Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung der Kriterien für den steuerlichen Wohnsitz und die Einkommensquelle konstant. Die Auskünfte bestätigen, dass das Fehlen einer physischen Tätigkeit in Spanien die Erträge aus nichtselbstständiger Arbeit von der spanischen Steuerhoheit entkoppelt, unter Einhaltung der Doppelbesteuerungsabkommen.
Analyse auf Grundlage von 82 der 84 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. September 2026.