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Ein Steuerzahler erkundigt sich, ob die vorherige Besteuerung von Einkünften aus einer Betriebsstätte im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht (IRNR) den Zugang zum Sonderregime des Beckham-Gesetzes verhindert. Die DGT stellt klar, dass für die Inanspruchnahme dieses Regimes der Steuerpflichtige während des Anwendungszeitraums keine Einkünfte erzielen darf, die als Einkünfte aus einer Betriebsstätte zu qualifizieren wären.
Cuestión planteada 1.- Si el hecho de haber tributado en el pasado por el Impuesto sobre la Renta de No Residentes (IRNR) a través de establecimiento permanente impide la aplicación del régimen especial del artículo 93 de la Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas.
Para optar por el régimen especial del artículo 93 de la LIRPF, el contribuyente debe cumplir que no obtenga rentas calificables como obtenidas mediante un establecimiento permanente en España. Por tanto, el cese de dicho establecimiento permanente debe producirse con anterioridad al primer periodo impositivo de aplicación del régimen especial. En ese caso, el contribuyente tributaría como no residente bajo el TRLIRNR.
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