Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Abfindung aufgrund einer Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen hat den Charakter eines Arbeitsentgelts und ist gemäß Artikel 7 Buchstabe e) des LIRPF (Einkommensteuergesetz) nicht steuerbefreit. Der Abzug von 30 % für deutlich unregelmäßige Einkünfte ist nur anwendbar, wenn die Beträge einem einzigen Veranlagungszeitraum zugerechnet werden. Wenn die Zahlung über mehrere Jahre verteilt erfolgt, findet dieser Abzug keine Anwendung.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich des Ausschlusses der Kündigungsbefreiung bei Auflösungen im gegenseitigen Einvernehmen konstant. Die Rechtsprechung hat sich darauf konzentriert, präziser festzulegen, dass der Abzug für Unregelmäßigkeit die Zurechnung zu einem einzigen Veranlagungszeitraum erfordert. Es sind keine Änderungen des Kriteriums zu beobachten, sondern eine Wiederholung der Bedingungen für die Anwendung des 30 %-Abzugs.
Analyse auf Grundlage von 25 der 26 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.