Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Auflösung einer Gütergemeinschaft ohne geschäftliche Tätigkeit und ohne Überabweichungen bei der Zuteilung stellt keine entgeltliche Vermögensübertragung dar. Diese Vorgänge unterliegen der Steuerart der dokumentierten Rechtsgeschäfte (AJD), sofern sie die Anforderungen des Art. 31.2 des TRLITPAJD erfüllen. Falls Überabweichungen bei der Zuteilung vorliegen, werden diese als Schenkung oder entgeltliche Vermögensübertragung besteuert, es sei denn, die Regel der Unteilbarkeit gemäß Art. 1.062 des Código Civil findet Anwendung.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Unterscheidung zwischen einer Auflösung ohne Überabweichungen und dem Vorliegen unverhältnismäßiger Zuteilungen konstant. Die Auskünfte bestätigen, dass die proportionale Zuteilung als dokumentiertes Rechtsgeschäft (AJD) und nicht als Vermögensübertragung besteuert wird. Es wurde eine Kohärenz hinsichtlich der Behandlung der Unteilbarkeit beibehalten, um eine entgeltliche Übertragung zu vermeiden.
Wendepunkte
-
Präzisiert, dass Überabweichungen bei der Zuteilung als entgeltliche Vermögensübertragungen besteuert werden, es sei denn, die Sonderregel der Unteilbarkeit gemäß Art. 1.062 des Código Civil findet Anwendung, um die Besteuerung nach AJD zu ermöglichen.
-
Legt fest, dass bei der Zuteilung eines Vermögenswertes an einen einzelnen Miteigentümer gegen Entschädigung die Bemessungsgrundlage für AJD der Teil ist, der neu erworben wird.
Analyse auf Grundlage von 58 der 66 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 17. September 2026.