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Ein Steuerpflichtiger erkundigte sich, ob der Erwerb von Anteilen anderer Miteigentümer, um das Eigentum allein mit seiner Ehefrau zu halten, eine Auflösung der Gemeinschaft darstellt. Die DGT entschied, dass dies keine Auflösung ist, da die Gemeinschaft zwischen den zwei neuen Eigentümern fortbesteht, sondern eine entgeltliche Übertragung von Immobilien darstellt.
Gestellte Frage: Besteuerung des Vorgangs.
Der Vorgang stellt keine Auflösung von Gütergemeinschaften dar, da die Immobilien weiterhin gemeinschaftliches Eigentum zwischen dem Anfragenden und seiner Frau bleiben, sodass die Gemeinschaft nicht erlischt, sondern die Anzahl der Miteigentümer reduziert wird. Da kein Erlöschen vorliegt, fällt der Erwerb der Anteile der anderen vier Miteigentümer durch das Ehepaar unter den steuerpflichtigen Tatbestand der entgeltlichen Vermögensübertragungen. Daher unterliegt der Vorgang der ITPAJD aufgrund der Übertragung von Immobilien und nicht der Steuer auf dokumentierte Rechtsgeschäfte.
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