Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Inhaberschaft an Erträgen und gütergemeinschaftlichem Vermögen wird jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet, sofern keine andere Quote nachgewiesen wird. Bei der gemeinsamen Steuererklärung steht jedem Ehegatten ein individueller Abzugsbetrag von 10.000 Euro zur Verfügung. Bei der Einbringung von gütergemeinschaftlichem Vermögen wird die Einbringung jedem der Inhaber zur Hälfte zugerechnet.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der hälftigen Zurechnung der Inhaberschaft an gütergemeinschaftlichen Vermögenswerten und Erträgen, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, konstant. Es wurden Kriterien für die Anwendung von Steuerabzügen und Grenzen bei der gemeinsamen Steuererklärung präzisiert. Es sind keine grundlegenden Änderungen in der Natur des gemeinschaftlichen Eigentums festzustellen.
Wendepunkte
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Definiert die Einbringung eines Anteils am Eigentum an gütergemeinschaftlichem Vermögen als eine besondere Sacheinlage gemäß Art. 87.1 LIS (Gesellschaftsteuergesetz).
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Präzisiert, dass im Rahmen der gemeinsamen Steuererklärung jeder Ehegatte bei der Einbringung von gütergemeinschaftlichem Vermögen einen individuellen Abzugsbetrag von 10.000 Euro hat.
Analyse auf Grundlage von 24 der 25 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.