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Ein Steuerpflichtiger erkundigt sich, ob der Gewinn aus dem Verkauf von Aktien vollständig von seiner Ehefrau oder auf beide Ehegatten aufgeteilt zu erklären ist. Die DGT stellt klar, dass die Zurechnung davon abhängt, ob die Aktien gemäß dem Güterstand als Privatvermögen oder als gemeinschaftliches Vermögen einzustufen sind.
Fragestellung Angesichts des Verkaufs der Aktien stellt sich die Frage, ob der aus dem Verkauf resultierende gesamte Kapitalgewinn von der Ehefrau in voller Höhe zu erklären ist oder ob der dem Vermögenszuwachs entsprechende Anteil an den Wertpapieren, die während des Bestehens der Zugewinngemeinschaft erworben wurden, von beiden Ehegatten zu erklären ist.
Kapitalgewinne werden den Eigentümern der Vermögenswerte gemäß den Regeln der rechtlichen Eigentümerschaft und dem Güterstand zugerechnet. Vor der Ehe erworbene Aktien sind ausschließliches Eigentum, und der Gewinn steht allein dem Eigentümer-Ehegatten zu. Während der Ehe erworbene Aktien werden zu gleichen Teilen jedem Ehegatten zugerechnet, wenn sie gemeinschaftliches Eigentum sind, oder dem Eigentümer, wenn ihr Status als ausschließliches Eigentum nachgewiesen wird.
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