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V3864-16 13. September 2016 · SG de Impuestos sobre las Personas Jurídicas Kriterium gültig
IS · aportación no dineraria

Einbringung eines Anteils an ländlichem Vermögen als besondere Sacheinlage (Art. 87.1 LIS) eingestuft

Ein Landwirt erkundigt sich, ob die Einbringung seines Anteils am landwirtschaftlichen Betrieb in eine Gesellschaft eine Einbringung eines Geschäftszweigs oder eine besondere Sacheinlage darstellt. Die DGT stellt fest, dass es sich aufgrund des Miteigentums (pro indiviso) um eine besondere Einlage gemäß Artikel 87.1 LIS handelt.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob auf die genannte Sacheinlage an die Gesellschaft A des genannten landwirtschaftlichen Unternehmens die Bestimmungen des Artikels 87.2 LIS Anwendung fänden oder ob die Bestimmungen des Artikels 87.1 LIS Anwendung fänden

Die Entscheidung der DGT

Die Einbringung kann kein Betriebszweig sein (Art. 87.2 LIS), da nur ein Anteil am Eigentum des gemeinschaftlichen Vermögens eingebracht wird. Sie gilt als besondere Sacheinlage (Art. 87.1 LIS) und kann dem Aufschubregime unterliegen, sofern die Anforderungen an den Sitz der Gesellschaft, eine Mindestbeteiligung von 5 % und die Zuordnung zu wirtschaftlichen Tätigkeiten mit handelsrechtlicher Buchführung erfüllt sind. Für die Buchführung genügt deren Führung ab dem Geschäftsjahr vor der Einbringung.

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