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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Touristische Vermietung: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 13 Auskünfte · 2017–2026

Geltende Auffassung

Die Vermietung von Wohnungen zu touristischen Zwecken ist von der Mehrwertsteuer (IVA) befreit, sofern keine ergänzenden Dienstleistungen typisch für die Hotelbranche erbracht werden. Wenn Dienstleistungen wie wöchentliche Reinigung, Empfang oder Gepäckaufbewahrung enthalten sind, unterliegt der Vorgang dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Im Rahmen der Einkommensteuer (IRPF) gelten die Erträge als Einkünfte aus Immobilienvermögen, sofern weder Hoteldienstleistungen erbracht werden noch Personal mit Vollzeitvertrag beschäftigt wird.

Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Unterscheidung zwischen der befreiten Vermietung und der zu 10 % steuerpflichtigen Tätigkeit je nach Erbringung von Hoteldienstleistungen konstant. Im Laufe der Auskünfte wurden die Elemente präzisiert, die die Befreiung entkräften, wie etwa die regelmäßige Reinigung oder das Dienstleistungsmanagement, und die Einstufung der Einkünfte im IRPF wurde klargestellt.

Wendepunkte

  1. V3103-19

    Präzisiert, dass die Erbringung von Dienstleistungen wie Reinigung oder Wäschewechsel in wöchentlichen Abständen die Befreiung zugunsten des ermäßigten Steuersatzes von 10 % aufhebt.

  2. V2261-24

    Stellt klar, dass das Fehlen von Hoteldienstleistungen und von Personal mit Vollzeitvertrag die Einkünfte im IRPF als Einkünfte aus Immobilienvermögen beibehält.

Analyse auf Grundlage von 13 der 13 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 27. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

13

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