Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Vermietung von Gewerberäumen unterliegt der Mehrwertsteuer (IVA), da die Steuerbefreiung auf Gebäude beschränkt ist, die ausschließlich zu Wohnzwecken dienen. Die Erträge aus dieser Vermietung gelten als Einkünfte aus Immobilienvermögen, sofern sie keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen. Im letzteren Fall ist der Mieter als juristische Person verpflichtet, eine Quellensteuer auf die Einkommensteuer (IRPF) einzubehalten.
Die Position der DGT bleibt stabil hinsichtlich der Einstufung der Vermietung von Gewerberäumen als eine der IVA unterliegende Transaktion und als Einkünfte aus Immobilienvermögen. Es wurde präzisiert, dass zur Vermeidung des IRPF-Quellensteuerabzugs erforderlich ist, dass die Vermietung eines Geschäfts oder einer Vermögens Einheit mit eigenem Bestandteil darstellt und der Vermieter über eine eigene Organisationsstruktur verfügt.
Wendepunkte
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Legt fest, dass zur Vermeidung des Quellensteuerabzugs der Vertrag eine Vermietung eines Geschäfts mit kontinuierlichem Betrieb sein muss und der Vermieter über eine Organisationsstruktur aus personellen und materiellen Ressourcen verfügen muss.
Analyse auf Grundlage von 14 der 15 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 26. September 2026.