Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die teilweise Zuordnung von teilbaren Elementen, wie etwa der Wohnung, ist möglich, sofern der betroffene Teil eine getrennte und unabhängige Nutzung ermöglicht. Der anteilige Abzug von Eigentumskosten (Abschreibung des Gebäudes ohne Grund und Boden, IBI [Grundsteuer], Zinsen, Hausgeld, Versicherungen, Müllgebühr) ist entsprechend dem betroffenen Anteil zulässig. In Bezug auf Versorgungsleistungen (Wasser, Strom, Gas, Telefon und Internet) wird ein Abzug von 30 % auf den Anteil der für die Tätigkeit genutzten Quadratmeter angewandt.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anforderung einer unabhängigen Nutzung für die teilweise Zuordnung konstant. Die Entwicklung zeigt eine Konsolidierung der Berechnungsmethode für Versorgungsleistungen, wobei der Koeffizient von 30 % auf den Anteil der Quadratmeter festgelegt wurde. Es sind keine inhaltlichen Änderungen zu beobachten, sondern eine Bekräftigung der Methodik der Kostenzuordnung.
Wendepunkte
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Legt das Kriterium fest, für den Abzug von Versorgungsleistungen (Wasser, Gas, Strom, Telefon und Internet) 30 % auf den Anteil der Quadratmeter anzuwenden.
Analyse auf Grundlage von 41 der 47 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 20. September 2026.