Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Damit Immobilien im Rahmen des Sonderregimes für Einlagen als für eine wirtschaftliche Tätigkeit zugeordnet gelten, muss eine Vermietungstätigkeit vorliegen, die mindestens eine Person mit einem Vollzeit-Arbeitsvertrag beschäftigt. Die Wirtschaftsgüter müssen über mindestens drei Jahre hinweg mit handelsrechtlicher Buchführung dieser Tätigkeit zugeordnet gewesen sein. Im Falle von Einlagen durch natürliche Personen müssen die Wirtschaftsgüter mindestens fünf Jahre vor der Übertragung ununterbrochen der wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet gewesen sein, um die Besteuerung des Veräußerungsgewinns zu vermeiden.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Forderung nach strengen Voraussetzungen für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern konstant. Es ist eine Konsolidierung des Kriteriums zu beobachten, welches die wirtschaftliche Tätigkeit der Immobilienvermietung an die Notwendigkeit der Beschäftigung von Personal in Vollzeit bindet. Die Rechtsprechung hält an der Forderung nach vorangegangenen Zuordnungsfristen für den Zugang zu Sonderregimen für Einlagen fest.
Wendepunkte
-
Legt fest, dass die Vermietung von Immobilien nur dann eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, wenn mindestens eine Person mit einem Vollzeit-Arbeitsvertrag beschäftigt wird.
-
Bestimmt, dass die Vermögensgegenstände mindestens fünf Jahre vor der Übertragung ununterbrochen der wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet gewesen sein müssen, damit der Veräußerungsgewinn nicht zur Anwendung kommt.
Analyse auf Grundlage von 18 der 18 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 25. September 2026.