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V3183-23 11. Dezember 2023 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · indemnización por despido

Anwendung des 30 %-Abzugs bei der Berechnung der Quellensteuer auf übersteigende Abfindungen möglich

Ein Unternehmen erkundigt sich, ob bei der Berechnung der Quellensteuer auf eine Abfindung, die die Freigrenzen überschreitet, der Abzug gemäß Artikel 18.2 LIRPF zu berücksichtigen ist. Die DGT stellt klar, dass zur Ermittlung des Steuersatzes der Betrag der Einkünfte, auf die der entsprechende Abzug Anwendung findet, entsprechend zu mindern ist.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Ob das Unternehmen zur Bestimmung des anzuwendenden Quellensteuersatzes den gezahlten Arbeitslohn um den in Artikel 18.2 des LIRPF vorgesehenen Ermäßigungsbetrag mindern muss.

Die Entscheidung der DGT

Der Teil der Abfindung, der die Freigrenzen überschreitet, wird als Arbeitslohn qualifiziert. Zur Bestimmung des Quellensteueranteils muss der Arbeitgeber den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen und nicht steuerfreien Vergütungen um die Reduzierungen mindern, die für Bruttoeinkünfte mit einem Entstehungszeitraum von mehr als zwei Jahren anwendbar sind. Im Falle von Abfindungen ist die Anwendung der Ermäßigung gemäß Artikel 18.2 des LIRPF zulässig, unabhängig davon, ob diese in den vorangegangenen fünf Steuerperioden angewandt wurde.

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