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V2285-14 5. September 2014 · SG de Tributos Kriterium gültig
IRPF · ganancia patrimonial

Entschädigung bei Fahrzeugdiebstahl unterliegt keinem IRPF-Quellensteuerabzug

Ein Unternehmer erkundigte sich, ob beim Erhalt einer Versicherungsentschädigung für einen gestohlenen PKW Quellensteuer einzubehalten sei. Die DGT stellt klar, dass die Entschädigung – je nach Art des Fahrzeugs und dessen Nutzung im Betrieb – entweder als Einkommen aus wirtschaftlicher Tätigkeit oder als Veräußerungsgewinn zu versteuern ist. In beiden Fällen fällt keine Quellensteuer an.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Verpflichtung zur Durchführung von Quellensteuerabzügen bei Erhalt der Entschädigung.

Die Entscheidung der DGT

Wenn das Fahrzeug ein Bestandteil des Geschäftsbetriebs ist, stellt die Entschädigung einen Betriebseinnahme dar. Handelt es sich um ein Betriebsvermögen oder einen Privatgegenstand, stellt sie einen Veräußerungsgewinn oder einen Veräußerungsverlust dar. In beiden Fällen unterliegt das Einkommen keiner Quellensteuer, da es nicht in Artikel 75 des RIRPF aufgeführt ist. Zudem darf die Entschädigung nicht in der jährlichen Erklärung über Geschäfte mit Dritten enthalten werden, da sie keine Rechnung erfordert.

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