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V2229-20 30. Juni 2020 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IRPF · anualidades por alimentos

Bei geteilter Sorge nicht das Modell der jährlichen Unterhaltszahlungen anwendbar, wohl aber der Mindestbetrag für Nachkommen

Es wird angefragt, ob ein Steuerpflichtiger, der von Januar bis September Unterhalt gezahlt hat, nach einem Urteil zur geteilten Sorge das Modell der jährlichen Unterhaltszahlungen sowie den Mindestbetrag für Nachkommen geltend machen kann. Die DGT stellt klar, dass bei geteilter Sorge das Modell der jährlichen Zahlungen nicht anwendbar ist, wohl aber der anteilig berechnete Mindestbetrag für Nachkommen.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Falls ein Steuerpflichtiger von Januar bis September eines Jahres Unterhalt an seine Kinder gezahlt hat, wie in einem gerichtlichen Urteil festgelegt, und unter der Annahme, dass im Laufe des Jahres ein gerichtliches Urteil zur Änderung der Maßnahmen ergangen ist, welches das gemeinsame Sorgerecht für die minderjährigen Kinder festlegt und damit die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt aufhebt, stellt sich die Frage, ob der Steuerpflichtige das in den Artikeln 64 und 75 des LIRPF vorgesehene Sonderabzugsregime für die von Januar bis September gezahlten Unterhaltsannuitäten anwenden kann und zusätzlich den Mindestabzug für Nachkommen geltend machen kann.

Die Entscheidung der DGT

Liegt ein Urteil zur Änderung der Maßnahmen vor, das das gemeinsame Sorgerecht festlegt, kann der Steuerpflichtige die Sonderabzüge für Unterhaltszahlungen gemäß den Artikeln 64 und 75 des LIRPF nicht anwenden. Gleichwohl kann der Mindestabzug für Nachkommen angewendet werden, der zu 50 % mit dem anderen Elternteil aufzuteilen ist. Falls ein solches Änderungsurteil nicht vorläge, kann der Elternteil, der nicht mit den Kindern zusammenlebt, aber durch gerichtliche Entscheidung Unterhalt leistet, zwischen dem Mindestabzug für Nachkommen (anteilig) oder der Behandlung der Unterhaltsannuitäten wählen.

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