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V1473-20 19. Mai 2020 · SG de Impuestos sobre el Consumo Kriterium gültig
IVA · cesión onerosa

Entgeltliche Überlassung von Eisenbahninfrastrukturen an Dritte unterliegt der MwSt.

Eine öffentliche Stelle erkundigte sich, ob die entgeltliche Überlassung von Eisenbahninfrastrukturen an Dritte (mittels Gebühren) sowie die Vermietung beweglicher Elemente der Mehrwertsteuer unterliegen. Die DGT stellt fest, dass diese Vorgänge steuerpflichtig sind und die Befreiung für öffentliche Verwaltungen keine Anwendung findet.

Die gestellte Frage

Fragestellung: Erweiterung des verbindlichen Bescheids vom 17. Januar 2018, Anfrage V0065-18, infolge einer Änderung der darin von der anfragenden Stelle dargelegten Sachverhalte. Insbesondere wird die Erbringung der Transportdienstleistung nicht mehr direkt durch die Stelle selbst erfolgen, sondern diese wird das Recht zur Nutzung und zum Betrieb der Infrastruktur entgeltlich an einen Dritten übertragen.

Die Entscheidung der DGT

Die entgeltliche Überlassung von Eisenbahninfrastrukturen an Dritte, mittels Zugangsgebühren, Kapazitätsreservierung oder Nutzung von Anlagen, unterliegt der MwSt. Diese Vorgänge fallen nicht unter die Bestimmung zur Nichtunterwerfung gemäß Artikel 7.8 des Gesetzes 37/1992. Ebenso gelten Übertragungen zur Deckung von Betriebsausfällen weder als preisgebundene Zuschüsse noch als Gegenleistung für die Dienstleistung. Die Tätigkeit der Infrastrukturbetriebung begründet einen Anspruch auf Abzug der gezahlten Vorsteuer gemäß Artikel 94 des Gesetzes 37/1992.

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