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Umzug von den Niederlanden nach Spanien: Steuern, Wohnsitz und Unternehmen

Wer aus den Niederlanden (Holland) nach Spanien zieht, ist in Spanien mit seinem Welteinkommen steuerpflichtig ab dem Jahr, in dem er mehr als 183 Tage im Land verbringt oder den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Interessen hierher verlegt (Art. 9 des spanischen Einkommensteuergesetzes LIRPF); betrachten beide Staaten Sie als ansässig, entscheidet das weiterhin geltende Doppelbesteuerungsabkommen von 1971 (BOE-A-1972-1469). Sie können die Beckham-Regelung (24 % bis 600.000 €) wählen, wenn Sie in den fünf Vorjahren nicht in Spanien ansässig waren, indem Sie innerhalb von sechs Monaten das Modelo 149 einreichen. Beim Wegzug erlässt die niederländische Steuerverwaltung eine konservierende Veranlagung (conserverende aanslag) auf wesentliche Beteiligungen und Pensionsansprüche, deren Zahlung bei einem Umzug innerhalb der EU automatisch aufgeschoben wird.

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Warum BMC

Spezialisierte Beratung und persönlicher Service

BMC übernimmt die spanische Seite Ihres Umzugs: Steueransässigkeit, Beckham-Regelung (Modelo 149 und Modelo 151), Modelo 720, spanische Einkommensteuererklärung mit Ihren niederländischen Renten und Einkünften, EU-Registrierung und NIE, Anmeldung als Selbständiger oder Gründung einer SL. Was in den Niederlanden zu entscheiden ist, etwa die conserverende aanslag, stimmen wir mit Ihrem niederländischen Steuerberater ab. Das erste Gespräch von 30 Minuten ist kostenlos, und vor Beginn erhalten Sie ein schriftliches Angebot mit dem Honorar und der Gesamtsumme des ersten Jahres.

  • Steueransässigkeit

    In Spanien ansässig ist, wer mehr als 183 Tage im Jahr im Land verbringt oder hier den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Interessen hat (Art. 9.1 LIRPF); betrachten die Niederlande Sie ebenfalls als ansässig, entscheidet Art. 4.3 des DBA von 1971.

  • Geltendes Abkommen

    Es gilt weiterhin das DBA von 1971 (BOE-A-1972-1469); das neue Abkommen ist paraphiert und seine Unterzeichnung genehmigt, im Oktober 2026 aber weder unterzeichnet noch veröffentlicht noch in Kraft.

  • Renten

    Private Renten aus früherer Beschäftigung werden nur in Spanien besteuert und nach der Auskunft V0683-18 der spanischen Steuerverwaltung auch die AOW; öffentliche Renten wie eine Beamtenrente des ABP können in den Niederlanden besteuert werden, Spanien stellt sie unter Progressionsvorbehalt frei.

  • Conserverende aanslag

    Beim Wegzug setzen die Niederlande auf eine wesentliche Beteiligung (5 % oder mehr) und auf Pensionsansprüche eine konservierende Veranlagung fest; bei einem Umzug innerhalb der EU wird die Zahlung automatisch und ohne Beitreibungszinsen aufgeschoben.

Wie wir arbeiten

Vom ersten Kontakt bis zum Abschluss

  1. Kostenloses Erstgespräch

    In 30 Minuten besprechen wir Ihre Situation in den Niederlanden und in Spanien und sagen Ihnen, ob Ihr Fall zu uns passt und wie wir vorgehen würden. Danach erhalten Sie ein schriftliches Angebot mit dem Honorar zzgl. MwSt. und der Gesamtsumme des ersten Jahres.

  2. Vor dem Wegzug aus den Niederlanden

    Wir legen das passende Datum für den Wohnsitzwechsel fest, analysieren, ob die Beckham-Regelung für Sie in Frage kommt, und stimmen bei einer wesentlichen Beteiligung oder Pensionsansprüchen die conserverende aanslag mit Ihrem niederländischen Berater ab.

  3. Ankunft in Spanien

    EU-Registrierung mit NIE, Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung oder A1-Bescheinigung bei fortbestehender Entsendung und Modelo 149 innerhalb von sechs Monaten ab Beginn Ihrer Tätigkeit.

  4. Erstes Steuerjahr

    Spanische Einkommensteuererklärung mit Ihren niederländischen Renten und Einkünften oder Modelo 151 bei Beckham-Regelung, Modelo 720, soweit erforderlich, und Anwendung des Abkommens, damit Sie nicht doppelt zahlen.

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Wohnen Sie derzeit in Spanien?
Haben Sie Vermögen oder Einkünfte in einem anderen Land?
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Das Problem

Wer aus den Niederlanden (Holland) nach Spanien zieht, ist in Spanien mit seinem Welteinkommen steuerpflichtig ab dem Jahr, in dem er mehr als 183 Tage im Land verbringt oder den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Interessen hierher verlegt (Art. 9 des spanischen Einkommensteuergesetzes LIRPF); betrachten beide Staaten Sie als ansässig, entscheidet das weiterhin geltende Doppelbesteuerungsabkommen von 1971 (BOE-A-1972-1469). Sie können die Beckham-Regelung (24 % bis 600.000 €) wählen, wenn Sie in den fünf Vorjahren nicht in Spanien ansässig waren, indem Sie innerhalb von sechs Monaten das Modelo 149 einreichen. Beim Wegzug erlässt die niederländische Steuerverwaltung eine konservierende Veranlagung (conserverende aanslag) auf wesentliche Beteiligungen und Pensionsansprüche, deren Zahlung bei einem Umzug innerhalb der EU automatisch aufgeschoben wird.

Unsere Lösung

BMC übernimmt die spanische Seite Ihres Umzugs: Steueransässigkeit, Beckham-Regelung (Modelo 149 und Modelo 151), Modelo 720, spanische Einkommensteuererklärung mit Ihren niederländischen Renten und Einkünften, EU-Registrierung und NIE, Anmeldung als Selbständiger oder Gründung einer SL. Was in den Niederlanden zu entscheiden ist, etwa die conserverende aanslag, stimmen wir mit Ihrem niederländischen Steuerberater ab. Das erste Gespräch von 30 Minuten ist kostenlos, und vor Beginn erhalten Sie ein schriftliches Angebot mit dem Honorar und der Gesamtsumme des ersten Jahres.

Vorgehen

Wie wir vorgehen

1

Kostenloses Erstgespräch

In 30 Minuten besprechen wir Ihre Situation in den Niederlanden und in Spanien und sagen Ihnen, ob Ihr Fall zu uns passt und wie wir vorgehen würden. Danach erhalten Sie ein schriftliches Angebot mit dem Honorar zzgl. MwSt. und der Gesamtsumme des ersten Jahres.

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Vor dem Wegzug aus den Niederlanden

Wir legen das passende Datum für den Wohnsitzwechsel fest, analysieren, ob die Beckham-Regelung für Sie in Frage kommt, und stimmen bei einer wesentlichen Beteiligung oder Pensionsansprüchen die conserverende aanslag mit Ihrem niederländischen Berater ab.

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Ankunft in Spanien

EU-Registrierung mit NIE, Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung oder A1-Bescheinigung bei fortbestehender Entsendung und Modelo 149 innerhalb von sechs Monaten ab Beginn Ihrer Tätigkeit.

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Erstes Steuerjahr

Spanische Einkommensteuererklärung mit Ihren niederländischen Renten und Einkünften oder Modelo 151 bei Beckham-Regelung, Modelo 720, soweit erforderlich, und Anwendung des Abkommens, damit Sie nicht doppelt zahlen.

6 Monate
Frist für die Wahl der Beckham-Regelung (Modelo 149)
24 %
Beckham-Satz bis 600.000 € Arbeitseinkünfte
50.000 €
Schwelle je Vermögensgruppe beim Modelo 720
1 €
Mindestkapital einer SL seit dem Gesetz 18/2022

Kurze Antwort

  • Spanische Steuern ab dem Jahr des Umzugs. Sie werden in Spanien steuerlich ansässig, wenn Sie mehr als 183 Tage des Kalenderjahres im Land verbringen oder hier der Mittelpunkt Ihrer wirtschaftlichen Interessen liegt (Art. 9.1 des Einkommensteuergesetzes 35/2006). Als Ansässiger versteuern Sie Ihr Welteinkommen, auch was Sie weiterhin aus den Niederlanden beziehen.
  • Das DBA von 1971 gilt weiter. Das am 16. Juni 1971 in Madrid unterzeichnete Abkommen zwischen Spanien und den Niederlanden (BOE-A-1972-1469) legt fest, welcher Staat welche Einkünfte besteuert. Das neue Abkommen ist paraphiert und seine Unterzeichnung in Spanien genehmigt, im Oktober 2026 aber weder unterzeichnet noch in Kraft.
  • Beckham-Regelung. Waren Sie in den fünf Vorjahren nicht in Spanien ansässig und ziehen Sie für eine Arbeitsstelle, eine Geschäftsführung oder eine Unternehmensgründung um, können Sie im Umzugsjahr und in den fünf Folgejahren 24 % auf Arbeitseinkünfte bis 600.000 € zahlen (Art. 93 LIRPF). Der Antrag erfolgt mit dem Modelo 149 innerhalb von sechs Monaten.
  • Renten. Private Renten aus früherer Beschäftigung werden nur in Spanien besteuert; nach der spanischen Steuerverwaltung gilt das auch für die AOW. Öffentliche Renten, etwa eine Beamtenrente des ABP, können in den Niederlanden besteuert werden.
  • Conserverende aanslag. Beim Wegzug setzen die Niederlande auf eine wesentliche Beteiligung und auf Pensionsansprüche eine konservierende Veranlagung fest; innerhalb der EU wird die Zahlung automatisch aufgeschoben.
  • Registrierung und Unternehmen. Als EU-Bürger brauchen Sie kein Visum: Sie registrieren sich innerhalb von drei Monaten und erhalten Ihre NIE. Eine spanische SL lässt sich mit 1 € Stammkapital gründen.

Steueransässigkeit und Zuordnungsregel des Abkommens

Spanien wendet drei Kriterien aus Art. 9.1 des Gesetzes 35/2006 an:

  1. Mehr als 183 Tage Aufenthalt im Kalenderjahr. Gelegentliche Abwesenheiten zählen als Tage in Spanien, sofern Sie nicht Ihre steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Staat nachweisen.
  2. Hauptsitz oder Mittelpunkt Ihrer Tätigkeiten oder wirtschaftlichen Interessen in Spanien, unmittelbar oder mittelbar.
  3. Familienvermutung: Vermutet wird, solange Sie nichts anderes nachweisen, dass Sie ansässig sind, wenn Ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte und Ihre unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder gewöhnlich in Spanien leben.

Die Niederlande können Sie weiterhin als ansässig betrachten, etwa wenn Sie dort eine Wohnung behalten. Dann entscheidet Art. 4.3 des Abkommens in dieser Reihenfolge: der Staat, in dem Ihnen eine ständige Wohnstätte zur Verfügung steht; bei Wohnstätten in beiden Staaten der Staat des Mittelpunkts Ihrer Lebensinteressen; danach der Staat Ihres gewöhnlichen Aufenthalts; danach die Staatsangehörigkeit und zuletzt eine Verständigung der beiden Verwaltungen. Ob Sie Ihre Wohnung in den Niederlanden behalten, ist deshalb eine der ersten Entscheidungen beim Umzug.

Das DBA Spanien-Niederlande nach Einkunftsarten

EinkünfteWer besteuertArtikel
Gehalt für in Spanien physisch geleistete ArbeitSpanien. Telearbeit aus Spanien für eine niederländische Gesellschaft wird nur in Spanien besteuert (DGT, V2223-22). Die 183-Tage-Ausnahme wird je Steuerjahr berechnetArt. 16
Dividenden niederländischer GesellschaftenSpanien, mit niederländischer Quellensteuer von höchstens 15 % für natürliche Personen, die Spanien anrechnetArt. 10 und 25.4
Private Rente aus früherer BeschäftigungNur SpanienArt. 19
AOW-RenteNur Spanien, nach der DGT (V0683-18)Art. 19
Öffentliche Rente, etwa eine Beamtenrente des ABPDie Niederlande dürfen sie besteuern; Spanien stellt sie unter Progressionsvorbehalt freiArt. 20.1 und 25.3

Spanien beseitigt die Doppelbesteuerung auf zwei Wegen. Für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren gilt die Anrechnungsmethode: Spanien zieht die niederländische Steuer ab, höchstens bis zur spanischen Steuer auf diese Einkünfte (Art. 25.4). Für die übrigen Einkünfte, die die Niederlande nach dem Abkommen besteuern dürfen, gilt die Freistellung mit Progressionsvorbehalt: Spanien besteuert sie nicht, berücksichtigt sie aber für den Steuersatz auf Ihre übrigen Einkünfte (Art. 25.3).

Neues Abkommen. Es wurde am 17. Dezember 2021 paraphiert; der spanische Ministerrat hat die Unterzeichnung am 10. März 2026 genehmigt, und die niederländische Regierung kündigte am 23. April 2026 an, einen Unterzeichnungstermin festzulegen. Im Oktober 2026 ist es weder unterzeichnet noch im BOE veröffentlicht noch in Kraft, und seine Regelungen zu Renten sind nicht öffentlich. Hängt Ihr Umzug von dieser Änderung ab, besprechen wir das im Erstgespräch.

Beckham-Regelung beim Zuzug aus den Niederlanden

Die Sonderregelung des Art. 93 des Gesetzes 35/2006 in der Fassung des Gesetzes 28/2022, anwendbar seit dem 1. Januar 2023, erlaubt eine Besteuerung wie ein Nichtansässiger, obwohl Sie in Spanien leben.

Voraussetzungen:

  • In den fünf vorangegangenen Steuerjahren keine steuerliche Ansässigkeit in Spanien.
  • Umzug nach Spanien aus einem dieser Gründe: ein Arbeitsvertrag, einschließlich Telearbeit ausschließlich mit telematischen Mitteln, die nicht vom Arbeitgeber angeordnet ist; die Geschäftsführung einer Gesellschaft (bei einer vermögensverwaltenden Gesellschaft ohne eine Beteiligung, die eine Verbundenheit begründet, also 25 % oder mehr); eine nach Art. 70 des Gesetzes 14/2013 anerkannte unternehmerische Tätigkeit; oder eine hochqualifizierte Tätigkeit für Start-ups oder in Ausbildung, Forschung, Entwicklung und Innovation.
  • Keine Einkünfte über eine Betriebsstätte in Spanien, außer in den beiden letzten Fällen.

Die spanische Steuerverwaltung hat die Regelung für einen deutschen Staatsangehörigen anerkannt, dessen niederländische Gesellschaft ihren Sitz nach Spanien verlegte und der deren Geschäftsführer wurde, sofern der Umzug Folge dieses Amtes ist (verbindliche Auskunft V0567-23).

Besteuerung:

  • Arbeitseinkünfte und sonstige allgemeine Einkünfte: 24 % bis 600.000 € und 47 % darüber.
  • Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne: Staffel von 19 %, 21 %, 23 %, 27 % und 30 % (die Stufe von 30 % seit 2025 nach dem Gesetz 7/2024).
  • Alle Arbeitseinkünfte gelten als in Spanien erzielt. Übrige ausländische Einkünfte werden in Spanien während der Regelung nicht besteuert.
  • Bei der spanischen Vermögensteuer wird nur das in Spanien belegene Vermögen besteuert.

Fristen und Formulare: Die Option wird mit dem Modelo 149 spätestens sechs Monate nach dem Beginn der Tätigkeit mitgeteilt, der sich aus der Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung oder aus dem Dokument ergibt, mit dem Sie im Sozialversicherungssystem Ihres Herkunftslandes bleiben (Art. 116 der Einkommensteuerverordnung). Jährlich geben Sie das Modelo 151 ab. Die Regelung gilt für das Jahr des Wohnsitzwechsels und die fünf Folgejahre. Ihr Ehegatte und Ihre Kinder unter 25 Jahren können sich anschließen, wenn sie im ersten Jahr mit Ihnen umziehen und die Voraussetzungen des Art. 93.3 erfüllen.

Mehr dazu auf unserer Seite zur Beckham-Regelung.

Modelo 720 und Modelo 721

  • Modelo 720: Informationserklärung über Vermögen im Ausland. Steueransässige geben sie ab, wenn Konten, Wertpapiere und Versicherungen oder Immobilien außerhalb Spaniens je Gruppe 50.000 € übersteigen. Frist: 1. Januar bis 31. März des Folgejahres. Erneut abzugeben ist sie nur, wenn eine Gruppe um mehr als 20.000 € wächst. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der EU vom 27. Januar 2022 (Rechtssache C-788/19) hat das Gesetz 5/2022 das besondere Sanktionsregime abgeschafft. Nach Angaben der spanischen Steuerverwaltung sind Steuerpflichtige mit Beckham-Regelung nicht zur Abgabe verpflichtet.
  • Modelo 721: Kryptowerte bei einem Verwahrer im Ausland über 50.000 €, in derselben Frist (Orden HFP/886/2023). Selbst verwahrte Kryptowerte fallen nicht darunter.

Renten und Einkünfte, die weiter aus den Niederlanden kommen

  • AOW: Das Abkommen enthält keine eigene Klausel. Die spanische Steuerverwaltung hat sie Art. 19 zugeordnet (verbindliche Auskunft V0683-18), sodass sie nur in Spanien besteuert wird; die Auskunft stützte sich auf die Beschreibung der Rente durch den Steuerpflichtigen selbst. In der Praxis zahlt die SVB sie ohne niederländische Lohnsteuer aus, wenn Sie eine spanische Ansässigkeitsbescheinigung vorlegen.
  • Private Renten aus früherer Beschäftigung, etwa aus einem betrieblichen Pensionsfonds: nur Spanien (Art. 19).
  • Öffentliche Renten, die der Staat selbst oder aus seinen Mitteln für dem Staat erbrachte Dienste zahlt, etwa eine Beamtenrente des ABP: Die Niederlande dürfen sie besteuern (Art. 20.1). Spanien besteuert sie nicht erneut, berücksichtigt sie aber für den Steuersatz auf Ihre übrigen Einkünfte (Art. 25.3).
  • Dividenden niederländischer Gesellschaften: niederländische Quellensteuer von höchstens 15 %, die Spanien anrechnet (Art. 10 und 25.4).

Sozialversicherung

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bestimmt, dass nur die Rechtsvorschriften eines Staates gelten:

  • Grundregel: Sie sind dort versichert, wo Sie physisch arbeiten (Art. 11.3.a).
  • Vorübergehende Entsendung durch Ihren niederländischen Arbeitgeber: Sie bleiben mit der A1-Bescheinigung im niederländischen System, wenn die voraussichtliche Dauer 24 Monate nicht überschreitet (Art. 12).
  • Gewöhnliche Tätigkeit in beiden Ländern: Art. 13, mit Vorrang für den Wohnstaat, wenn Sie dort einen wesentlichen Teil Ihrer Tätigkeit ausüben.

EU-Registrierung und NIE

Als niederländischer Staatsangehöriger brauchen Sie kein Visum. Wenn Sie länger als drei Monate in Spanien leben, beantragen Sie persönlich innerhalb von drei Monaten nach der Einreise die Eintragung in das Zentralregister für Ausländer und erhalten sofort die Registrierungsbescheinigung mit Ihrer NIE (Art. 7.5 des Königlichen Dekrets 240/2007). Familienangehörige ohne Staatsangehörigkeit eines EU-Staates beantragen die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers.

Ein Unternehmen in Spanien gründen

  • SL mit 1 € Stammkapital: Das Gesetz 18/2022 hat das Mindestkapital in Art. 4 des Kapitalgesellschaftsgesetzes auf einen Euro gesenkt. Solange das Kapital 3.000 € nicht erreicht, fließen mindestens 20 % des Gewinns in die gesetzliche Rücklage, und bei einer Liquidation haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch für die Differenz bis 3.000 €.
  • Selbständig oder SL: Das hängt vom Umsatz, vom Risiko und davon ab, ob Sie die Beckham-Regelung als Geschäftsführer nutzen möchten. Wir rechnen das im Erstgespräch mit Ihnen durch.

Mehr zur Unternehmensgründung in Spanien.

Die niederländische Wegzugsveranlagung (conserverende aanslag): ein vorsichtiger Hinweis

Dieser Teil unterliegt niederländischem Recht und wird von Ihrem Berater in den Niederlanden entschieden. Was Gesetz und niederländische Steuerverwaltung sagen:

  • Was veranlagt wird: Wenn Sie Ihre Ansässigkeit aufgeben, setzt die niederländische Steuerverwaltung auf eine wesentliche Beteiligung (aanmerkelijk belang, mindestens 5 % des Kapitals) eine konservierende Veranlagung fest, als hätten Sie sie veräußert (Art. 4.6 und 4.16 Wet IB 2001), ebenso auf erworbene Pensions- und Rentenansprüche (Art. 3.83 und 3.136).
  • Bei einem Umzug innerhalb der EU: Die Zahlung wird automatisch und ohne Beitreibungszinsen aufgeschoben.
  • Pensionen und Renten: Der Aufschub dauert bis zu zehn Jahre, danach können Sie einen Erlass beantragen, sofern nicht vorher etwa ein Rückkauf der Pension erfolgt (Invorderingswet 1990, Art. 25 und 26).
  • Wesentliche Beteiligung: Bei einem Wegzug nach dem 15. September 2015 ist der Aufschub zeitlich unbegrenzt und endet, wenn Sie die Anteile verkaufen oder Dividenden beziehen.
  • Ab dem 1. Januar 2027: Gegen Entscheidungen über den Aufschub sind Einspruch und Klage möglich.

Betrifft Sie das, klären Sie den Wegzug mit Ihrem niederländischen Berater, bevor Sie den Umzugstermin festlegen; wir stimmen die spanische Seite ab.

Leistungen von BMC und Preise

LeistungPreis
Erstgespräch von 30 MinutenKostenlos
Schriftlicher Eingangsbericht: Analyse Ihres Falls und des empfohlenen WegsAb 1.000 € zzgl. MwSt.
Beckham-Regelung, Arbeitnehmer: Analyse der Voraussetzungen, Modelo 149 und Vertretung bis zur EntscheidungAb 1.200 € zzgl. MwSt.
Beckham-Regelung, Geschäftsführer, Gesellschafter oder SelbständigerAb 2.500 € zzgl. MwSt.
Modelo 151, jährliche Erklärung der Beckham-RegelungAb 400 € zzgl. MwSt. je Erklärung
Spanische Einkommensteuererklärung mit Auslandseinkünften oder DoppelbesteuerungAb 390 € zzgl. MwSt.
NIE: Termin, Formulare und Begleitung bei den UnterlagenAb 299 € zzgl. MwSt.
Anmeldung als Selbständiger bei Finanzamt und SozialversicherungAb 300 € zzgl. MwSt.
Gründung einer Standard-SLAb 1.500 € zzgl. MwSt.
Monatspauschale für eine kleine SL: Buchhaltung, Steuern und Jahresabschluss (mindestens 12 Monate)Ab 390 € zzgl. MwSt. pro Monat

Vor Beginn erhalten Sie ein schriftliches Angebot mit dem Honorar und der Gesamtsumme des ersten Jahres. Buchen Sie hier Ihr kostenloses Erstgespräch oder sehen Sie alle unsere Honorare.

Quellen

Allgemeine Information, Stand 6. Oktober 2026. Sie ersetzt nicht die Analyse Ihres Falls.

Was als Nächstes kommt

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FAQ

Häufig gestellte Fragen

In Spanien steuerlich ansässig ist, wer sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien aufhält oder hier den Hauptsitz oder Mittelpunkt seiner Tätigkeiten oder wirtschaftlichen Interessen hat. Vermutet wird die Ansässigkeit außerdem, solange Sie nichts anderes nachweisen, wenn Ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte und Ihre unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder gewöhnlich in Spanien leben (Art. 9.1 des Gesetzes 35/2006). Betrachten die Niederlande Sie weiterhin als ansässig, entscheidet Art. 4.3 des DBA von 1971 in dieser Reihenfolge: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit und zuletzt eine Verständigung der beiden Steuerverwaltungen.
Das am 16. Juni 1971 in Madrid unterzeichnete Abkommen (BOE-A-1972-1469, veröffentlicht am 16. Oktober 1972), in Kraft seit dem 20. September 1972 und anwendbar seit dem 1. Januar 1973. Ein neues Abkommen wurde am 17. Dezember 2021 paraphiert; der spanische Ministerrat hat seine Unterzeichnung am 10. März 2026 genehmigt, und die niederländische Regierung kündigte am 23. April 2026 an, einen Unterzeichnungstermin festzulegen. Im Oktober 2026 ist es weder unterzeichnet noch im BOE veröffentlicht noch in Kraft, und seine Regelungen zu Renten sind nicht öffentlich. Hängt Ihr Umzug von dieser Änderung ab, besprechen wir das im Erstgespräch.
Ja, wenn Sie in den fünf vorangegangenen Steuerjahren nicht in Spanien steuerlich ansässig waren und Sie wegen eines Arbeitsvertrags (auch Telearbeit ausschließlich mit telematischen Mitteln, die nicht vom Arbeitgeber angeordnet ist), als Geschäftsführer einer Gesellschaft, für eine unternehmerische Tätigkeit oder als hochqualifizierte Fachkraft für Start-ups nach Spanien ziehen (Art. 93 LIRPF in der Fassung des Gesetzes 28/2022). Die Option wird mit dem Modelo 149 innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Tätigkeit ausgeübt (Art. 116 der Einkommensteuerverordnung). Die spanische Steuerverwaltung hat die Regelung für einen deutschen Staatsangehörigen anerkannt, dessen niederländische Gesellschaft ihren Sitz nach Spanien verlegte und der deren Geschäftsführer wurde, sofern der Umzug Folge dieses Amtes ist (verbindliche Auskunft V0567-23).
Das DBA von 1971 enthält keine eigene Klausel für die AOW. In der verbindlichen Auskunft V0683-18 hat die spanische Steuerverwaltung sie Art. 19 des Abkommens zugeordnet; sie wird damit nur in Spanien, dem Ansässigkeitsstaat, besteuert. Die Auskunft stützte sich auf die Beschreibung der Rente durch den Steuerpflichtigen selbst. In der Praxis zahlt die SVB die AOW ohne niederländische Lohnsteuer aus, wenn Sie eine spanische Ansässigkeitsbescheinigung vorlegen. Als in Spanien Ansässiger erklären Sie sie in Ihrer spanischen Einkommensteuer.
Private Renten aus früherer Beschäftigung, etwa aus einem betrieblichen Pensionsfonds, werden nur in Spanien besteuert (Art. 19). Öffentliche Renten, die die Niederlande selbst oder aus ihren Mitteln für dem Staat erbrachte Dienste zahlen, können in den Niederlanden besteuert werden (Art. 20.1); in der Auskunft V0683-18 hat die spanische Steuerverwaltung eine Beamtenrente des ABP dort eingeordnet. Spanien besteuert sie dann nicht erneut, berücksichtigt sie aber für den Steuersatz auf Ihre übrigen Einkünfte (Freistellung mit Progressionsvorbehalt, Art. 25.3).
Es handelt sich um eine konservierende Veranlagung, die die niederländische Steuerverwaltung erlässt, wenn Sie Ihre Ansässigkeit aufgeben. Sie betrifft eine wesentliche Beteiligung (aanmerkelijk belang, mindestens 5 % des Kapitals, Art. 4.6 und 4.16 Wet IB 2001) sowie Pensions- und Rentenansprüche (Art. 3.83 und 3.136). Ziehen Sie innerhalb der EU um, wird die Zahlung automatisch und ohne Beitreibungszinsen aufgeschoben. Bei Pensionen und Renten dauert der Aufschub bis zu zehn Jahre, danach ist ein Erlass möglich, sofern nicht vorher etwa ein Rückkauf der Pension erfolgt; bei einer wesentlichen Beteiligung ist der Aufschub für Wegzüge nach dem 15. September 2015 zeitlich unbegrenzt und endet, wenn Sie die Anteile verkaufen oder Dividenden beziehen. Diesen Teil entscheidet Ihr Berater in den Niederlanden; BMC stimmt ihn mit der spanischen Seite ab.
Ja, wenn Sie in Spanien steuerlich ansässig sind und eine der drei Vermögensgruppen außerhalb Spaniens (Konten, Wertpapiere und Versicherungen, Immobilien) am 31. Dezember 50.000 € übersteigt. Die Erklärung wird vom 1. Januar bis 31. März abgegeben und muss nur erneut eingereicht werden, wenn eine Gruppe um mehr als 20.000 € steigt (Orden HAP/72/2013 und Art. 42 bis, 42 ter und 54 bis der allgemeinen Verordnung über Steuerverwaltung und Steueraufsicht). Nach Angaben der spanischen Steuerverwaltung sind Steuerpflichtige mit Beckham-Regelung nicht zur Abgabe verpflichtet. Seit dem Gesetz 5/2022, das auf das Urteil C-788/19 des Gerichtshofs der EU folgte, gilt das besondere Sanktionsregime nicht mehr.
Grundsätzlich sind Sie in dem Land versichert, in dem Sie physisch arbeiten (Art. 11.3.a der Verordnung (EG) 883/2004). Entsendet Ihr niederländischer Arbeitgeber Sie vorübergehend nach Spanien, können Sie mit einer A1-Bescheinigung im niederländischen System bleiben, wenn die voraussichtliche Dauer 24 Monate nicht überschreitet (Art. 12). Arbeiten Sie gewöhnlich in beiden Ländern, gilt Art. 13, der den Wohnstaat vorzieht, wenn Sie dort einen wesentlichen Teil Ihrer Tätigkeit ausüben. Das sollte vor dem Umzug feststehen, weil es auch den Beginn der Frist für das Modelo 149 bestimmt.

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Häufige Fragen

Fragen zu Umzug von den Niederlanden nach Spanien 2026: Steuern, Wohnsitz und Unternehmen

In Spanien steuerlich ansässig ist, wer sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien aufhält oder hier den Hauptsitz oder Mittelpunkt seiner Tätigkeiten oder wirtschaftlichen Interessen hat. Vermutet wird die Ansässigkeit außerdem, solange Sie nichts anderes nachweisen, wenn Ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte und Ihre unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder gewöhnlich in Spanien leben (Art. 9.1 des Gesetzes 35/2006). Betrachten die Niederlande Sie weiterhin als ansässig, entscheidet Art. 4.3 des DBA von 1971 in dieser Reihenfolge: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit und zuletzt eine Verständigung der beiden Steuerverwaltungen.
Das am 16. Juni 1971 in Madrid unterzeichnete Abkommen (BOE-A-1972-1469, veröffentlicht am 16. Oktober 1972), in Kraft seit dem 20. September 1972 und anwendbar seit dem 1. Januar 1973. Ein neues Abkommen wurde am 17. Dezember 2021 paraphiert; der spanische Ministerrat hat seine Unterzeichnung am 10. März 2026 genehmigt, und die niederländische Regierung kündigte am 23. April 2026 an, einen Unterzeichnungstermin festzulegen. Im Oktober 2026 ist es weder unterzeichnet noch im BOE veröffentlicht noch in Kraft, und seine Regelungen zu Renten sind nicht öffentlich. Hängt Ihr Umzug von dieser Änderung ab, besprechen wir das im Erstgespräch.
Ja, wenn Sie in den fünf vorangegangenen Steuerjahren nicht in Spanien steuerlich ansässig waren und Sie wegen eines Arbeitsvertrags (auch Telearbeit ausschließlich mit telematischen Mitteln, die nicht vom Arbeitgeber angeordnet ist), als Geschäftsführer einer Gesellschaft, für eine unternehmerische Tätigkeit oder als hochqualifizierte Fachkraft für Start-ups nach Spanien ziehen (Art. 93 LIRPF in der Fassung des Gesetzes 28/2022). Die Option wird mit dem Modelo 149 innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Tätigkeit ausgeübt (Art. 116 der Einkommensteuerverordnung). Die spanische Steuerverwaltung hat die Regelung für einen deutschen Staatsangehörigen anerkannt, dessen niederländische Gesellschaft ihren Sitz nach Spanien verlegte und der deren Geschäftsführer wurde, sofern der Umzug Folge dieses Amtes ist (verbindliche Auskunft V0567-23).
Das DBA von 1971 enthält keine eigene Klausel für die AOW. In der verbindlichen Auskunft V0683-18 hat die spanische Steuerverwaltung sie Art. 19 des Abkommens zugeordnet; sie wird damit nur in Spanien, dem Ansässigkeitsstaat, besteuert. Die Auskunft stützte sich auf die Beschreibung der Rente durch den Steuerpflichtigen selbst. In der Praxis zahlt die SVB die AOW ohne niederländische Lohnsteuer aus, wenn Sie eine spanische Ansässigkeitsbescheinigung vorlegen. Als in Spanien Ansässiger erklären Sie sie in Ihrer spanischen Einkommensteuer.
Private Renten aus früherer Beschäftigung, etwa aus einem betrieblichen Pensionsfonds, werden nur in Spanien besteuert (Art. 19). Öffentliche Renten, die die Niederlande selbst oder aus ihren Mitteln für dem Staat erbrachte Dienste zahlen, können in den Niederlanden besteuert werden (Art. 20.1); in der Auskunft V0683-18 hat die spanische Steuerverwaltung eine Beamtenrente des ABP dort eingeordnet. Spanien besteuert sie dann nicht erneut, berücksichtigt sie aber für den Steuersatz auf Ihre übrigen Einkünfte (Freistellung mit Progressionsvorbehalt, Art. 25.3).
Es handelt sich um eine konservierende Veranlagung, die die niederländische Steuerverwaltung erlässt, wenn Sie Ihre Ansässigkeit aufgeben. Sie betrifft eine wesentliche Beteiligung (aanmerkelijk belang, mindestens 5 % des Kapitals, Art. 4.6 und 4.16 Wet IB 2001) sowie Pensions- und Rentenansprüche (Art. 3.83 und 3.136). Ziehen Sie innerhalb der EU um, wird die Zahlung automatisch und ohne Beitreibungszinsen aufgeschoben. Bei Pensionen und Renten dauert der Aufschub bis zu zehn Jahre, danach ist ein Erlass möglich, sofern nicht vorher etwa ein Rückkauf der Pension erfolgt; bei einer wesentlichen Beteiligung ist der Aufschub für Wegzüge nach dem 15. September 2015 zeitlich unbegrenzt und endet, wenn Sie die Anteile verkaufen oder Dividenden beziehen. Diesen Teil entscheidet Ihr Berater in den Niederlanden; BMC stimmt ihn mit der spanischen Seite ab.
Ja, wenn Sie in Spanien steuerlich ansässig sind und eine der drei Vermögensgruppen außerhalb Spaniens (Konten, Wertpapiere und Versicherungen, Immobilien) am 31. Dezember 50.000 € übersteigt. Die Erklärung wird vom 1. Januar bis 31. März abgegeben und muss nur erneut eingereicht werden, wenn eine Gruppe um mehr als 20.000 € steigt (Orden HAP/72/2013 und Art. 42 bis, 42 ter und 54 bis der allgemeinen Verordnung über Steuerverwaltung und Steueraufsicht). Nach Angaben der spanischen Steuerverwaltung sind Steuerpflichtige mit Beckham-Regelung nicht zur Abgabe verpflichtet. Seit dem Gesetz 5/2022, das auf das Urteil C-788/19 des Gerichtshofs der EU folgte, gilt das besondere Sanktionsregime nicht mehr.
Grundsätzlich sind Sie in dem Land versichert, in dem Sie physisch arbeiten (Art. 11.3.a der Verordnung (EG) 883/2004). Entsendet Ihr niederländischer Arbeitgeber Sie vorübergehend nach Spanien, können Sie mit einer A1-Bescheinigung im niederländischen System bleiben, wenn die voraussichtliche Dauer 24 Monate nicht überschreitet (Art. 12). Arbeiten Sie gewöhnlich in beiden Ländern, gilt Art. 13, der den Wohnstaat vorzieht, wenn Sie dort einen wesentlichen Teil Ihrer Tätigkeit ausüben. Das sollte vor dem Umzug feststehen, weil es auch den Beginn der Frist für das Modelo 149 bestimmt.
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