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Umzug von Frankreich nach Spanien: Steuern, Wohnsitz und Unternehmen

Wer von Frankreich nach Spanien zieht, ist in Spanien mit seinem Welteinkommen steuerpflichtig, sobald er mehr als 183 Tage im Jahr dort verbringt oder den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Interessen dorthin verlegt (Art. 9 des spanischen Einkommensteuergesetzes); betrachten beide Staaten Sie als ansässig, entscheidet das Abkommen von 1995 (BOE-A-1997-12729). Renten aus dem französischen Régime général und von AGIRC-ARRCO werden nur in Spanien besteuert, Beamtenpensionen in Frankreich. Die Beckham-Regelung (24 % bis 600.000 Euro) steht Ihnen offen, wenn Sie in den fünf Vorjahren nicht in Spanien ansässig waren, und bei Beteiligungen über 800.000 Euro klären Sie vor dem Wegzug die französische Exit Tax (Art. 167 bis CGI).

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Warum BMC

Spezialisierte Beratung und persönlicher Service

BMC übernimmt die spanische Seite Ihres Umzugs: Steueransässigkeit, Beckham-Regelung (Modelo 149 und Modelo 151), Modelo 720, spanische Einkommensteuererklärung mit französischen Einkünften, Registrierung als EU-Bürger mit NIE, Anmeldung als Selbständiger oder Gründung einer SL. Was in Frankreich entschieden wird, etwa die Exit Tax oder die letzte französische Erklärung, stimmen wir mit Ihrem Berater dort ab. Das erste Gespräch von 30 Minuten ist kostenlos, und vor Beginn erhalten Sie ein schriftliches Angebot mit dem Honorar und der Gesamtsumme des ersten Jahres.

  • Steueransässigkeit

    In Spanien ansässig ist, wer mehr als 183 Tage im Jahr dort verbringt oder dort den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Interessen hat (Art. 9.1 LIRPF); sieht Frankreich Sie ebenfalls als ansässig, entscheidet Art. 4.2 des Abkommens von 1995.

  • Renten

    Renten aus dem Régime général und von AGIRC-ARRCO werden nur in Spanien besteuert (Art. 18); Beamtenpensionen in Frankreich, es sei denn, Sie sind in Spanien ansässig und spanischer Staatsangehöriger ohne französische Staatsangehörigkeit (Art. 19).

  • Beckham-Regelung

    24 % auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bis 600.000 Euro im Zuzugsjahr und in den fünf Folgejahren, wenn Sie in den fünf Vorjahren nicht in Spanien ansässig waren (Art. 93 LIRPF); Antrag mit dem Modelo 149 innerhalb von sechs Monaten.

  • Französische Exit Tax

    Sie betrifft, wer sechs der letzten zehn Jahre in Frankreich ansässig war und Beteiligungen von mehr als 800.000 Euro oder 50 % der Gewinne einer Gesellschaft hält; beim Umzug nach Spanien wird die Zahlung automatisch ausgesetzt (Art. 167 bis CGI).

Wie wir arbeiten

Vom ersten Kontakt bis zum Abschluss

  1. Kostenloses Erstgespräch

    In 30 Minuten besprechen wir Ihre Lage in Frankreich und in Spanien, sagen Ihnen, ob Ihr Fall zu uns passt und was wir tun würden. Danach erhalten Sie ein schriftliches Angebot mit dem Honorar zzgl. MwSt. und der Gesamtsumme des ersten Jahres.

  2. Vor dem Wegzug aus Frankreich

    Wir legen den passenden Zeitpunkt für den Wohnsitzwechsel fest, klären, ob Sie die Beckham-Regelung nutzen können, und stimmen bei größeren Beteiligungen die Exit Tax und die Erklärung des Wegzugsjahres mit Ihrem französischen Berater ab.

  3. Ankunft in Spanien

    Registrierung als EU-Bürger mit NIE, Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung oder A1-Bescheinigung bei fortbestehender Entsendung und Modelo 149 innerhalb von sechs Monaten nach Beginn Ihrer Tätigkeit.

  4. Erstes Steuerjahr

    Spanische Einkommensteuererklärung mit Ihren französischen Einkünften oder Modelo 151 unter der Beckham-Regelung, Modelo 720 soweit erforderlich und Anwendung des Abkommens, damit Sie nicht doppelt zahlen.

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Das Problem

Wer von Frankreich nach Spanien zieht, ist in Spanien mit seinem Welteinkommen steuerpflichtig, sobald er mehr als 183 Tage im Jahr dort verbringt oder den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Interessen dorthin verlegt (Art. 9 des spanischen Einkommensteuergesetzes); betrachten beide Staaten Sie als ansässig, entscheidet das Abkommen von 1995 (BOE-A-1997-12729). Renten aus dem französischen Régime général und von AGIRC-ARRCO werden nur in Spanien besteuert, Beamtenpensionen in Frankreich. Die Beckham-Regelung (24 % bis 600.000 Euro) steht Ihnen offen, wenn Sie in den fünf Vorjahren nicht in Spanien ansässig waren, und bei Beteiligungen über 800.000 Euro klären Sie vor dem Wegzug die französische Exit Tax (Art. 167 bis CGI).

Unsere Lösung

BMC übernimmt die spanische Seite Ihres Umzugs: Steueransässigkeit, Beckham-Regelung (Modelo 149 und Modelo 151), Modelo 720, spanische Einkommensteuererklärung mit französischen Einkünften, Registrierung als EU-Bürger mit NIE, Anmeldung als Selbständiger oder Gründung einer SL. Was in Frankreich entschieden wird, etwa die Exit Tax oder die letzte französische Erklärung, stimmen wir mit Ihrem Berater dort ab. Das erste Gespräch von 30 Minuten ist kostenlos, und vor Beginn erhalten Sie ein schriftliches Angebot mit dem Honorar und der Gesamtsumme des ersten Jahres.

Vorgehen

Wie wir vorgehen

1

Kostenloses Erstgespräch

In 30 Minuten besprechen wir Ihre Lage in Frankreich und in Spanien, sagen Ihnen, ob Ihr Fall zu uns passt und was wir tun würden. Danach erhalten Sie ein schriftliches Angebot mit dem Honorar zzgl. MwSt. und der Gesamtsumme des ersten Jahres.

2

Vor dem Wegzug aus Frankreich

Wir legen den passenden Zeitpunkt für den Wohnsitzwechsel fest, klären, ob Sie die Beckham-Regelung nutzen können, und stimmen bei größeren Beteiligungen die Exit Tax und die Erklärung des Wegzugsjahres mit Ihrem französischen Berater ab.

3

Ankunft in Spanien

Registrierung als EU-Bürger mit NIE, Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung oder A1-Bescheinigung bei fortbestehender Entsendung und Modelo 149 innerhalb von sechs Monaten nach Beginn Ihrer Tätigkeit.

4

Erstes Steuerjahr

Spanische Einkommensteuererklärung mit Ihren französischen Einkünften oder Modelo 151 unter der Beckham-Regelung, Modelo 720 soweit erforderlich und Anwendung des Abkommens, damit Sie nicht doppelt zahlen.

6 Monate
Frist für die Beckham-Regelung (Modelo 149)
24 %
Beckham-Steuersatz auf Arbeitseinkünfte bis 600.000 Euro
50.000 Euro
Schwelle je Vermögenskategorie für das Modelo 720
1 Euro
Mindeststammkapital einer SL seit Gesetz 18/2022

Die kurze Antwort

  • Spanische Steuern ab dem Jahr des Umzugs. In Spanien steuerlich ansässig werden Sie, wenn Sie mehr als 183 Tage im Kalenderjahr dort verbringen oder dort der Mittelpunkt Ihrer wirtschaftlichen Interessen liegt (Art. 9.1 des spanischen Einkommensteuergesetzes 35/2006). Als Ansässiger versteuern Sie Ihr Welteinkommen, auch das, was weiter aus Frankreich kommt.
  • Das Abkommen von 1995 verhindert die Doppelbesteuerung. Das Abkommen zwischen Spanien und Frankreich, unterzeichnet am 10. Oktober 1995 in Madrid (BOE-A-1997-12729, in Kraft seit 1. Juli 1997), regelt, welcher Staat welche Einkünfte besteuert, und verpflichtet Spanien, französische Steuer anzurechnen, wo Frankreich das Besteuerungsrecht behält.
  • Renten. Renten aus dem Régime général und von AGIRC-ARRCO werden nur in Spanien besteuert. Beamtenpensionen werden in Frankreich besteuert, außer bei Ansässigen mit spanischer und ohne französische Staatsangehörigkeit.
  • Beckham-Regelung. Waren Sie in den fünf Vorjahren nicht in Spanien ansässig und ziehen Sie für eine Anstellung, als Geschäftsführer oder zur Unternehmensgründung um, zahlen Sie im Zuzugsjahr und in den fünf Folgejahren 24 % auf bis zu 600.000 Euro Arbeitseinkünfte (Art. 93 LIRPF).
  • Französische Exit Tax. Bei Beteiligungen von mehr als 800.000 Euro oder 50 % der Gewinne einer Gesellschaft löst der Wegzug eine Steuer auf den nicht realisierten Gewinn aus, deren Zahlung beim Umzug nach Spanien automatisch ausgesetzt wird.
  • Registrierung und Unternehmen. Als EU-Bürger brauchen Sie kein Visum: Sie lassen sich innerhalb von drei Monaten registrieren und erhalten Ihre NIE. Eine spanische SL lässt sich mit 1 Euro Stammkapital gründen.

Steueransässigkeit und Zuordnung nach dem Abkommen

Spanien wendet drei Kriterien aus Art. 9.1 des Gesetzes 35/2006 an:

  1. Aufenthalt von mehr als 183 Tagen im Kalenderjahr. Gelegentliche Abwesenheiten zählen als Tage in Spanien, es sei denn, Sie weisen eine Steueransässigkeit in einem anderen Staat nach.
  2. Hauptmittelpunkt oder Basis Ihrer Tätigkeit oder wirtschaftlichen Interessen in Spanien, unmittelbar oder mittelbar.
  3. Familiäre Vermutung: Sie gelten als ansässig, solange nichts anderes nachgewiesen wird, wenn Ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte und Ihre minderjährigen unterhaltsberechtigten Kinder gewöhnlich in Spanien leben.

Frankreich kann Sie weiterhin als ansässig betrachten, etwa wenn Ihre Wohnung oder Ihre Familie dort bleibt. Dann entscheidet Art. 4.2 des Abkommens in dieser Reihenfolge: der Staat, in dem Sie über eine ständige Wohnstätte verfügen; haben Sie in beiden eine, der Staat Ihres Mittelpunkts der Lebensinteressen; danach der Staat Ihres gewöhnlichen Aufenthalts; danach die Staatsangehörigkeit; zuletzt die Verständigung der beiden Finanzverwaltungen.

Das Abkommen Spanien-Frankreich nach Einkunftsart

EinkünfteWer besteuertArtikel
Gehalt für in Spanien ausgeübte ArbeitSpanien, wenn Sie in Spanien wohnen und die Arbeit hier ausgeübt wird; Telearbeit von Ihrer Wohnung in Spanien wird in Spanien ausgeübtArt. 15
Dividenden französischer GesellschaftenSpanien, mit französischer Quellensteuer von höchstens 15 %, die Spanien anrechnetArt. 10 und 24
Private Rente, Régime général oder AGIRC-ARRCONur SpanienArt. 18
Öffentliche Rente (Beamte und öffentliche Körperschaften)Frankreich, es sei denn, Sie sind in Spanien ansässig und spanischer Staatsangehöriger ohne französische StaatsangehörigkeitArt. 19.2

Wo Frankreich besteuert, wendet Spanien die Anrechnungsmethode an: Die französische Steuer wird bis zur Höhe der spanischen Steuer auf diese Einkünfte abgezogen (Art. 24.2). Arbeiten Sie im Grenzgebiet, sieht das Protokoll eine eigene Regelung für Grenzgänger vor; wir betrachten sie für Ihren konkreten Fall.

Die Beckham-Regelung beim Zuzug aus Frankreich

Die Sonderregelung des Art. 93 des Gesetzes 35/2006, in der Fassung des Gesetzes 28/2022 mit Wirkung ab 1. Januar 2023, erlaubt eine Besteuerung wie ein Nichtansässiger, obwohl Sie in Spanien leben.

Voraussetzungen:

  • Keine Steueransässigkeit in Spanien in den fünf vorangegangenen Steuerjahren.
  • Umzug nach Spanien aus einem dieser Gründe: ein Arbeitsvertrag, auch Telearbeit ausschließlich mit telematischen Mitteln, die der Arbeitgeber nicht angeordnet hat; die Stellung als Geschäftsführer einer Gesellschaft (bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft ohne Beteiligung von 25 % oder mehr); eine unternehmerische Tätigkeit, anerkannt nach Art. 70 des Gesetzes 14/2013; oder eine hochqualifizierte Tätigkeit für Start-ups oder in Ausbildung, Forschung, Entwicklung und Innovation.
  • Keine Einkünfte über eine Betriebsstätte in Spanien, außer in den beiden letzten Fällen.

Besteuerung:

  • Arbeitseinkünfte und übrige allgemeine Einkünfte: 24 % bis 600.000 Euro, darüber 47 %.
  • Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne: 19 %, 21 %, 23 %, 27 % und 30 % (die letzte Stufe seit 2025, Gesetz 7/2024).
  • Alle Arbeitseinkünfte gelten als in Spanien erzielt. Übrige ausländische Einkünfte werden in Spanien während der Regelung nicht besteuert.
  • In der spanischen Vermögensteuer wird nur das in Spanien belegene Vermögen erfasst.

Fristen und Formulare: Die Option wird mit dem Modelo 149 innerhalb von höchstens sechs Monaten ab dem Beginn der Tätigkeit mitgeteilt, der sich aus der Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung oder dem Dokument ergibt, mit dem Sie in Ihrem Herkunftssystem bleiben (Art. 116 der Durchführungsverordnung). Jährlich geben Sie das Modelo 151 ab. Die Regelung gilt für das Jahr des Wohnsitzwechsels und die fünf folgenden Jahre. Ihr Ehegatte und Ihre Kinder unter 25 Jahren können sich anschließen, wenn sie im ersten Jahr mit Ihnen umziehen und die Voraussetzungen des Art. 93.3 erfüllen.

Mehr dazu auf unserer Seite zur Beckham-Regelung.

Modelo 720 und Modelo 721

  • Modelo 720: Informationserklärung über Vermögen im Ausland. Ein in Spanien Ansässiger gibt sie ab, wenn Konten, Wertpapiere und Versicherungen oder Immobilien außerhalb Spaniens in einer Kategorie 50.000 Euro übersteigen. Frist: 1. Januar bis 31. März des Folgejahres. Erneut fällig nur, wenn eine Kategorie um mehr als 20.000 Euro wächst. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der EU vom 27. Januar 2022 (Rechtssache C-788/19) hat das Gesetz 5/2022 das besondere Sanktionsregime abgeschafft. Nach Auskunft der spanischen Steuerverwaltung müssen Steuerpflichtige unter der Beckham-Regelung es nicht abgeben.
  • Modelo 721: Kryptowerte bei einem Verwahrer im Ausland über 50.000 Euro, in derselben Frist (Orden HFP/886/2023). Selbst verwahrte Werte fallen nicht darunter.

Haben Sie eine Assurance-vie, einen PEA oder andere französische Sparprodukte, sollten Sie vor dem Umzug klären, wie sie in Spanien zu erklären sind; wir besprechen das im Erstgespräch.

Renten und Einkünfte, die weiter aus Frankreich kommen

  • Régime général (CNAV) und Zusatzrenten AGIRC-ARRCO: nur Spanien (Art. 18). Frankreich behält auf diese Renten keine Quellensteuer ein, wenn das Abkommen ihm das Besteuerungsrecht entzieht (BOFiP, BOI-INT-DG-20-20-50, § 20), und die Tabelle in den Erläuterungen zum Formular 2041-E weist das für Spanien aus.
  • Französische öffentliche Renten: in Frankreich besteuert, es sei denn, Sie sind in Spanien ansässig, spanischer Staatsangehöriger und nicht zugleich Franzose (Art. 19.2).
  • Französische Dividenden: französische Quellensteuer von höchstens 15 %, die Spanien anrechnet.
  • Erklärungspflicht: Eine aus Frankreich gezahlte und in Spanien steuerpflichtige Rente gehört in Ihre spanische Einkommensteuererklärung; die spanische Generaldirektion für Steuern bestätigt das in der Auskunft V4694-16.

Sozialversicherung

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bestimmt, dass nur die Rechtsvorschriften eines Staates gelten:

  • Grundregel: Sie sind dort versichert, wo Sie physisch arbeiten (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a).
  • Vorübergehende Entsendung durch Ihren französischen Arbeitgeber: Sie bleiben mit einer A1-Bescheinigung im französischen System, wenn die voraussichtliche Dauer 24 Monate nicht überschreitet (Art. 12).
  • Gewöhnliche Tätigkeit in beiden Staaten: Art. 13, der den Wohnstaat vorsieht, wenn Sie dort einen wesentlichen Teil Ihrer Tätigkeit ausüben.

Registrierung als EU-Bürger und NIE

Als französischer Staatsangehöriger brauchen Sie kein Visum. Wenn Sie länger als drei Monate in Spanien leben, beantragen Sie persönlich innerhalb von drei Monaten nach der Einreise die Eintragung in das Zentralregister für Ausländer und erhalten sofort eine Registrierungsbescheinigung mit Ihrer NIE (Art. 7.5 des Königlichen Dekrets 240/2007). Familienangehörige ohne EU-Staatsangehörigkeit beantragen die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers.

Ein Unternehmen in Spanien gründen

  • SL mit 1 Euro Stammkapital: Das Gesetz 18/2022 hat das Mindestkapital in Art. 4 des Kapitalgesellschaftsgesetzes auf einen Euro gesenkt. Bis das Kapital 3.000 Euro erreicht, fließen mindestens 20 % des Gewinns in die gesetzliche Rücklage, und bei einer Liquidation haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch für die Differenz bis 3.000 Euro.
  • Selbständig oder SL: Das hängt von Umsatz, Risiko und davon ab, ob Sie die Beckham-Regelung als Geschäftsführer nutzen möchten. Die Zahlen gehen wir im Erstgespräch mit Ihnen durch.

Mehr zur Unternehmensgründung in Spanien.

Die französische Exit Tax, mit der gebotenen Vorsicht

Dieser Teil richtet sich nach französischem Recht und wird von Ihrem Berater in Frankreich entschieden. Was Art. 167 bis des Code général des impôts in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung sagt:

  • Wer betroffen ist: wer mindestens sechs der zehn Jahre vor dem Wegzug in Frankreich steuerlich ansässig war und, unmittelbar oder über seinen steuerlichen Haushalt, Beteiligungen hält, die mindestens 50 % der Gewinne einer Gesellschaft ausmachen oder deren Gesamtwert 800.000 Euro übersteigt.
  • Was besteuert wird: die nicht realisierten Wertzuwächse dieser Anteile zum Zeitpunkt des Wegzugs.
  • Spanien ist EU-Staat: Die Zahlung wird automatisch ausgesetzt.
  • Wann sie erlischt: Die Steuer wird nach zwei Jahren von Amts wegen erlassen, wenn Sie die Anteile noch halten, oder nach fünf Jahren, wenn ihr Gesamtwert 2,57 Millionen Euro übersteigt. Eine frühere Veräußerung beendet die Aussetzung.
  • Erklärungen: Im Jahr nach dem Wegzug das Formular 2074-ETD, danach während der Aussetzung jährlich das 2074-ETS oder 2074-ETSL (impots.gouv.fr).

Betrifft Sie das, klären Sie den Wegzug mit Ihrem französischen Berater, bevor Sie das Umzugsdatum festlegen.

Leistungen von BMC und Honorare

LeistungHonorar
Erstgespräch von 30 MinutenKostenlos
Schriftlicher Eingangsbericht: Analyse Ihres Falls und des empfohlenen WegsAb 1.000 Euro zzgl. MwSt.
Beckham-Regelung, Arbeitnehmer: Analyse der Voraussetzungen, Modelo 149 und Vertretung bis zur EntscheidungAb 1.200 Euro zzgl. MwSt.
Beckham-Regelung, Geschäftsführer, Gesellschafter oder SelbständigeAb 2.500 Euro zzgl. MwSt.
Modelo 151, jährliche Beckham-ErklärungAb 400 Euro zzgl. MwSt. je Erklärung
Spanische Einkommensteuererklärung mit ausländischen Einkünften oder DoppelbesteuerungAb 390 Euro zzgl. MwSt.
NIE: Termin, Formulare und Begleitung der UnterlagenAb 299 Euro zzgl. MwSt.
Anmeldung als Selbständiger bei Finanzamt und SozialversicherungAb 300 Euro zzgl. MwSt.
Gründung einer Standard-SLAb 1.500 Euro zzgl. MwSt.
Pauschale kleine SL: Buchhaltung, Steuererklärungen und Jahresabschluss (mindestens 12 Monate)Ab 390 Euro zzgl. MwSt. pro Monat

Vor Beginn erhalten Sie ein schriftliches Angebot mit dem Honorar und der Gesamtsumme des ersten Jahres. Buchen Sie hier Ihr kostenloses Erstgespräch oder sehen Sie alle Honorare.

Quellen

Allgemeine Information, Stand 6. Oktober 2026. Sie ersetzt nicht die Analyse Ihres Falls.

Was als Nächstes kommt

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FAQ

Häufig gestellte Fragen

In Spanien steuerlich ansässig ist, wer sich im Kalenderjahr mehr als 183 Tage in Spanien aufhält oder dort den Hauptmittelpunkt oder die Basis seiner Tätigkeit oder wirtschaftlichen Interessen hat. Die Ansässigkeit wird außerdem vermutet, solange nichts anderes nachgewiesen wird, wenn Ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte und Ihre minderjährigen unterhaltsberechtigten Kinder gewöhnlich in Spanien leben (Art. 9.1 des Gesetzes 35/2006). Sieht Frankreich Sie weiterhin als ansässig, entscheidet Art. 4.2 des Abkommens von 1995 in dieser Reihenfolge: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit und zuletzt Verständigung der beiden Finanzverwaltungen.
Private Renten und Renten aus dem Régime général, einschließlich der Zusatzrenten von AGIRC-ARRCO, werden nur in Spanien als Wohnsitzstaat besteuert (Art. 18 des Abkommens). Die französische Finanzverwaltung sagt das in den Erläuterungen zum Formular 2041-E und behält deshalb auf diese Renten an in Spanien Ansässige keine Quellensteuer ein (BOFiP, BOI-INT-DG-20-20-50). Renten des französischen Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften werden in Frankreich besteuert, es sei denn, der Empfänger ist in Spanien ansässig und spanischer Staatsangehöriger, ohne zugleich die französische Staatsangehörigkeit zu besitzen (Art. 19.2). Die spanische Generaldirektion für Steuern bestätigt, dass französische Renten außer öffentlichen in Spanien besteuert werden (Auskunft V4694-16).
Ja, wenn Sie in den fünf vorangegangenen Steuerjahren nicht in Spanien steuerlich ansässig waren und wegen eines Arbeitsvertrags (auch Telearbeit mit telematischen Mitteln, die der Arbeitgeber nicht angeordnet hat), als Geschäftsführer einer Gesellschaft, für eine unternehmerische Tätigkeit oder als hochqualifizierte Fachkraft für Start-ups nach Spanien ziehen (Art. 93 LIRPF in der Fassung des Gesetzes 28/2022). Einkünfte über eine Betriebsstätte in Spanien sind ausgeschlossen, außer in den beiden letzten Fällen. Die Option wird mit dem Modelo 149 innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Tätigkeit ausgeübt (Art. 116 der Durchführungsverordnung zur Einkommensteuer); jährlich folgt das Modelo 151.
Sie ist die Besteuerung nicht realisierter Wertzuwächse nach Art. 167 bis des Code général des impôts bei Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes aus Frankreich. Sie betrifft, wer mindestens sechs der zehn Jahre vor dem Wegzug in Frankreich steuerlich ansässig war und Beteiligungen hält, die mindestens 50 % der Gewinne einer Gesellschaft ausmachen oder deren Gesamtwert 800.000 Euro übersteigt. Beim Umzug in einen EU-Staat wie Spanien wird die Zahlung automatisch ausgesetzt; die Steuer wird nach zwei Jahren von Amts wegen erlassen, wenn Sie die Anteile noch halten, oder nach fünf Jahren, wenn ihr Gesamtwert 2,57 Millionen Euro übersteigt. Im Jahr nach dem Wegzug wird das Formular 2074-ETD abgegeben, danach jährlich eine Folgemeldung. Diesen Teil entscheidet Ihr französischer Berater; BMC stimmt ihn mit der spanischen Seite ab.
Ja, wenn Sie in Spanien steuerlich ansässig sind und eine der drei Kategorien außerhalb Spaniens (Konten; Wertpapiere und Versicherungen; Immobilien) am 31. Dezember 50.000 Euro übersteigt. Die Erklärung wird vom 1. Januar bis 31. März abgegeben und ist nur erneut fällig, wenn eine Kategorie um mehr als 20.000 Euro wächst (Orden HAP/72/2013 und Art. 42 bis, 42 ter und 54 bis der allgemeinen Verordnung über Steuerverwaltung und Außenprüfung). Nach Auskunft der spanischen Steuerverwaltung müssen Steuerpflichtige unter der Beckham-Regelung es nicht abgeben. Seit dem Gesetz 5/2022, das auf das Urteil des Gerichtshofs der EU in der Rechtssache C-788/19 folgte, gilt das besondere Sanktionsregime nicht mehr.
In der Regel sind Sie in dem Staat versichert, in dem Sie physisch arbeiten (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Entsendet Ihr französischer Arbeitgeber Sie vorübergehend nach Spanien, bleiben Sie mit einer A1-Bescheinigung im französischen System, wenn die voraussichtliche Dauer 24 Monate nicht überschreitet (Art. 12). Arbeiten Sie gewöhnlich in beiden Staaten, gilt Art. 13, der den Wohnstaat vorsieht, wenn Sie dort einen wesentlichen Teil Ihrer Tätigkeit ausüben.
Ein Visum brauchen Sie nicht. Wenn Sie länger als drei Monate bleiben, beantragen Sie persönlich innerhalb von drei Monaten nach der Einreise die Eintragung in das Zentralregister für Ausländer; sofort ausgestellt wird eine Registrierungsbescheinigung mit Ihrer Ausländeridentifikationsnummer (NIE) (Art. 7.5 des Königlichen Dekrets 240/2007). Familienangehörige ohne EU-Staatsangehörigkeit beantragen die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers.
Seit dem Gesetz 18/2022 beträgt das Mindeststammkapital einer spanischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SL) 1 Euro (Art. 4 des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes). Solange das Kapital unter 3.000 Euro liegt, fließen mindestens 20 % des Gewinns in die gesetzliche Rücklage, bis Rücklage und Kapital zusammen 3.000 Euro erreichen, und bei einer Liquidation haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch für die Differenz bis zu diesem Betrag. Wollen Sie als Geschäftsführer die Beckham-Regelung nutzen, darf die Gesellschaft keine reine Vermögensverwaltungsgesellschaft sein oder Sie dürfen, wenn sie es ist, keine Beteiligung von 25 % oder mehr halten.

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Unverbindliches Erstgespräch. Antwort innerhalb 1 Stunde während der Bürozeiten.

Erste Beratung kostenlos 30 Minuten mit einem Spezialisten
Schriftliches Angebot vor Beginn Keine Überraschungen, keine Erfolgshonorare
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Häufige Fragen

Fragen zu Umzug von Frankreich nach Spanien 2026: Steuern, Wohnsitz und Unternehmen

In Spanien steuerlich ansässig ist, wer sich im Kalenderjahr mehr als 183 Tage in Spanien aufhält oder dort den Hauptmittelpunkt oder die Basis seiner Tätigkeit oder wirtschaftlichen Interessen hat. Die Ansässigkeit wird außerdem vermutet, solange nichts anderes nachgewiesen wird, wenn Ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte und Ihre minderjährigen unterhaltsberechtigten Kinder gewöhnlich in Spanien leben (Art. 9.1 des Gesetzes 35/2006). Sieht Frankreich Sie weiterhin als ansässig, entscheidet Art. 4.2 des Abkommens von 1995 in dieser Reihenfolge: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit und zuletzt Verständigung der beiden Finanzverwaltungen.
Private Renten und Renten aus dem Régime général, einschließlich der Zusatzrenten von AGIRC-ARRCO, werden nur in Spanien als Wohnsitzstaat besteuert (Art. 18 des Abkommens). Die französische Finanzverwaltung sagt das in den Erläuterungen zum Formular 2041-E und behält deshalb auf diese Renten an in Spanien Ansässige keine Quellensteuer ein (BOFiP, BOI-INT-DG-20-20-50). Renten des französischen Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften werden in Frankreich besteuert, es sei denn, der Empfänger ist in Spanien ansässig und spanischer Staatsangehöriger, ohne zugleich die französische Staatsangehörigkeit zu besitzen (Art. 19.2). Die spanische Generaldirektion für Steuern bestätigt, dass französische Renten außer öffentlichen in Spanien besteuert werden (Auskunft V4694-16).
Ja, wenn Sie in den fünf vorangegangenen Steuerjahren nicht in Spanien steuerlich ansässig waren und wegen eines Arbeitsvertrags (auch Telearbeit mit telematischen Mitteln, die der Arbeitgeber nicht angeordnet hat), als Geschäftsführer einer Gesellschaft, für eine unternehmerische Tätigkeit oder als hochqualifizierte Fachkraft für Start-ups nach Spanien ziehen (Art. 93 LIRPF in der Fassung des Gesetzes 28/2022). Einkünfte über eine Betriebsstätte in Spanien sind ausgeschlossen, außer in den beiden letzten Fällen. Die Option wird mit dem Modelo 149 innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Tätigkeit ausgeübt (Art. 116 der Durchführungsverordnung zur Einkommensteuer); jährlich folgt das Modelo 151.
Sie ist die Besteuerung nicht realisierter Wertzuwächse nach Art. 167 bis des Code général des impôts bei Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes aus Frankreich. Sie betrifft, wer mindestens sechs der zehn Jahre vor dem Wegzug in Frankreich steuerlich ansässig war und Beteiligungen hält, die mindestens 50 % der Gewinne einer Gesellschaft ausmachen oder deren Gesamtwert 800.000 Euro übersteigt. Beim Umzug in einen EU-Staat wie Spanien wird die Zahlung automatisch ausgesetzt; die Steuer wird nach zwei Jahren von Amts wegen erlassen, wenn Sie die Anteile noch halten, oder nach fünf Jahren, wenn ihr Gesamtwert 2,57 Millionen Euro übersteigt. Im Jahr nach dem Wegzug wird das Formular 2074-ETD abgegeben, danach jährlich eine Folgemeldung. Diesen Teil entscheidet Ihr französischer Berater; BMC stimmt ihn mit der spanischen Seite ab.
Ja, wenn Sie in Spanien steuerlich ansässig sind und eine der drei Kategorien außerhalb Spaniens (Konten; Wertpapiere und Versicherungen; Immobilien) am 31. Dezember 50.000 Euro übersteigt. Die Erklärung wird vom 1. Januar bis 31. März abgegeben und ist nur erneut fällig, wenn eine Kategorie um mehr als 20.000 Euro wächst (Orden HAP/72/2013 und Art. 42 bis, 42 ter und 54 bis der allgemeinen Verordnung über Steuerverwaltung und Außenprüfung). Nach Auskunft der spanischen Steuerverwaltung müssen Steuerpflichtige unter der Beckham-Regelung es nicht abgeben. Seit dem Gesetz 5/2022, das auf das Urteil des Gerichtshofs der EU in der Rechtssache C-788/19 folgte, gilt das besondere Sanktionsregime nicht mehr.
In der Regel sind Sie in dem Staat versichert, in dem Sie physisch arbeiten (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Entsendet Ihr französischer Arbeitgeber Sie vorübergehend nach Spanien, bleiben Sie mit einer A1-Bescheinigung im französischen System, wenn die voraussichtliche Dauer 24 Monate nicht überschreitet (Art. 12). Arbeiten Sie gewöhnlich in beiden Staaten, gilt Art. 13, der den Wohnstaat vorsieht, wenn Sie dort einen wesentlichen Teil Ihrer Tätigkeit ausüben.
Ein Visum brauchen Sie nicht. Wenn Sie länger als drei Monate bleiben, beantragen Sie persönlich innerhalb von drei Monaten nach der Einreise die Eintragung in das Zentralregister für Ausländer; sofort ausgestellt wird eine Registrierungsbescheinigung mit Ihrer Ausländeridentifikationsnummer (NIE) (Art. 7.5 des Königlichen Dekrets 240/2007). Familienangehörige ohne EU-Staatsangehörigkeit beantragen die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers.
Seit dem Gesetz 18/2022 beträgt das Mindeststammkapital einer spanischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SL) 1 Euro (Art. 4 des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes). Solange das Kapital unter 3.000 Euro liegt, fließen mindestens 20 % des Gewinns in die gesetzliche Rücklage, bis Rücklage und Kapital zusammen 3.000 Euro erreichen, und bei einer Liquidation haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch für die Differenz bis zu diesem Betrag. Wollen Sie als Geschäftsführer die Beckham-Regelung nutzen, darf die Gesellschaft keine reine Vermögensverwaltungsgesellschaft sein oder Sie dürfen, wenn sie es ist, keine Beteiligung von 25 % oder mehr halten.
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