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Wegzugsteuer 2026 — §6 AStG, EU-Stundung und Steueroptimierung für den Umzug von Deutschland nach Spanien

Die Wegzugsteuer nach §6 AStG ist die gefährlichste Steuerfalle für vermögende Deutsche, die nach Spanien auswandern. Viele Steuerberater kennen die Reform von 2021 nicht: Die EU-Stundung ist seit dem ATAD-Umsetzungsgesetz unbefristet — nicht auf 7 Jahre begrenzt. Wer mit falschen Annahmen plant, zahlt entweder unnötig viel oder versäumt die Stundungsbeantragung und wird sofort besteuert.

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Spezialisierte Beratung und persönlicher Service

BMC analysiert Ihre §6 AStG-Exposition vor dem Wegzug, beantragt die EU-Stundung, koordiniert mit Ihrem deutschen Steuerberater die korrekte Meldung beim Bundesfinanzamt und optimiert gleichzeitig Ihre spanische Steuerstruktur — Beckham-Gesetz, DBA-Anwendung oder ZEC je nach Profil.

  • Die EU-Stundung der Wegzugsteuer nach §6 Abs. 4 AStG n.F. (seit 2022) ist unbefristet — nicht 7 Jahre. Solange Sie in der EU/EWR verbleiben und die Anteile nicht veräußern, läuft die Steuer zinslos.

  • Spanien ist EU-Mitglied

    Deutsche, die von Deutschland nach Spanien ziehen, genießen automatisch die unbefristete Stundung — auf Antrag beim deutschen Finanzamt.

  • Das DBA Deutschland-Spanien (BGBl. II 2012, 18) Art. 13 Abs. 6 weist das Besteuerungsrecht für allgemeine Anteilsveräußerungen dem Ansässigkeitsstaat zu; Art. 13 Abs. 7 gibt Deutschland ein 5-Jahres-Rückfallrecht.

  • Schweizer sind kein EU/EWR-Staat

    DACH-Auswanderer aus der Schweiz unterliegen anderen Stundungsregeln und müssen dies separat analysieren.

Wie wir arbeiten

Vom ersten Kontakt bis zum Abschluss

  1. Schritt 1: Bestandsaufnahme der Beteiligungen

    Wir analysieren alle unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, Holdings, ausländische Körperschaften). Wir prüfen: Liegt ein §17 EStG-Tatbestand vor (mind. 1% Beteiligung)? Wie hoch sind die stillen Reserven? Welcher gemeine Wert ist anzusetzen (vereinfachtes Ertragswertverfahren oder IDW S1)?

  2. Schritt 2: Wegzugsteuer-Berechnung

    Berechnung der latenten Wegzugsteuer: (Gemeiner Wert - Anschaffungskosten) × 25% Abgeltungsteuer + 5,5% Solidaritätszuschlag (ggf.). Prüfung der Quellensteueranrechnung für Beteiligungen an nicht-deutschen Gesellschaften.

  3. Schritt 3: Stundungsantrag beim Finanzamt

    Formloser Antrag auf Stundung beim zuständigen deutschen Finanzamt zusammen mit der Einkommensteuererklärung des Wegzugsjahres. Nachweis der EU-Ansässigkeit in Spanien (spanische Ansässigkeitsbescheinigung der AEAT). Jährliche Meldung gemäß §6 Abs. 5 AStG.

  4. Schritt 4: Spanische Steuerstruktur aufsetzen

    Parallel: Beckham-Antrag (Modelo 149) innerhalb von 6 Monaten nach Tätigkeitsbeginn in Spanien, oder IRPF-Anmeldung mit DBA-Optimierung. Holdingstruktur DE-ES planen und implementieren.

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Das Problem

Die Wegzugsteuer nach §6 AStG ist die gefährlichste Steuerfalle für vermögende Deutsche, die nach Spanien auswandern. Viele Steuerberater kennen die Reform von 2021 nicht: Die EU-Stundung ist seit dem ATAD-Umsetzungsgesetz unbefristet — nicht auf 7 Jahre begrenzt. Wer mit falschen Annahmen plant, zahlt entweder unnötig viel oder versäumt die Stundungsbeantragung und wird sofort besteuert.

Unsere Lösung

BMC analysiert Ihre §6 AStG-Exposition vor dem Wegzug, beantragt die EU-Stundung, koordiniert mit Ihrem deutschen Steuerberater die korrekte Meldung beim Bundesfinanzamt und optimiert gleichzeitig Ihre spanische Steuerstruktur — Beckham-Gesetz, DBA-Anwendung oder ZEC je nach Profil.

Vorgehen

Wie wir vorgehen

1

Schritt 1: Bestandsaufnahme der Beteiligungen

Wir analysieren alle unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, Holdings, ausländische Körperschaften). Wir prüfen: Liegt ein §17 EStG-Tatbestand vor (mind. 1% Beteiligung)? Wie hoch sind die stillen Reserven? Welcher gemeine Wert ist anzusetzen (vereinfachtes Ertragswertverfahren oder IDW S1)?

2

Schritt 2: Wegzugsteuer-Berechnung

Berechnung der latenten Wegzugsteuer: (Gemeiner Wert - Anschaffungskosten) × 25% Abgeltungsteuer + 5,5% Solidaritätszuschlag (ggf.). Prüfung der Quellensteueranrechnung für Beteiligungen an nicht-deutschen Gesellschaften.

3

Schritt 3: Stundungsantrag beim Finanzamt

Formloser Antrag auf Stundung beim zuständigen deutschen Finanzamt zusammen mit der Einkommensteuererklärung des Wegzugsjahres. Nachweis der EU-Ansässigkeit in Spanien (spanische Ansässigkeitsbescheinigung der AEAT). Jährliche Meldung gemäß §6 Abs. 5 AStG.

4

Schritt 4: Spanische Steuerstruktur aufsetzen

Parallel: Beckham-Antrag (Modelo 149) innerhalb von 6 Monaten nach Tätigkeitsbeginn in Spanien, oder IRPF-Anmeldung mit DBA-Optimierung. Holdingstruktur DE-ES planen und implementieren.

5

Schritt 5: Laufendes Monitoring

Jährliche Meldung an das deutsche Finanzamt (§6 Abs. 5 AStG), Überwachung der Stundungsbeendigungstatbestände (Anteilsverkauf, Wegzug aus EU/EWR, übermäßige Ausschüttungen), Koordination mit DBA-Ansässigkeitsbescheinigung für jedes Jahr.

Unbefristet
EU-Stundung nach §6 Abs. 4 AStG n.F. (seit 01.01.2022)
7 Raten
Ratenregelung für Wegzug in Nicht-EU/EWR-Staaten (zinslos)
1%
Mindeststakeholderquote für §17 EStG / §6 AStG-Tatbestand
5 Jahre
Deutsches Rückfallrecht für Anteilsveräußerungen (Art. 13 Abs. 7 DBA DE-ES)

Mein bisheriger Steuerberater hatte mir gesagt, ich müsse die Wegzugsteuer in 7 Raten zahlen. BMC hat mir erklärt, dass die EU-Stundung seit 2022 unbefristet ist und ich solange ich in Spanien bleibe gar nichts zahlen muss — plus gleichzeitig vom Beckham-Gesetz profitiere. Der Unterschied war sechsstellig.

Dr. Andreas Weber Unternehmensgründer und Investor, Frankfurt → Marbella, 2025

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Whitepaper: Wegzugsteuer §6 AStG beim Umzug nach Spanien — vollständiger Leitfaden (28 Seiten)

Die Wegzugsteuer nach §6 des Außensteuergesetzes (AStG) ist das komplexeste und am häufigsten falsch verstandene steuerliche Instrument für deutsche Auswanderer. Wer von Deutschland nach Spanien zieht und Anteile an deutschen Kapitalgesellschaften hält, muss diese Regelung vollständig verstehen — und insbesondere die Reform von 2021, die die EU-Stundung grundlegend verändert hat.

Dieser Leitfaden erklärt die Mechanik der Wegzugsteuer, die unbefristete EU-Stundung nach §6 Abs. 4 AStG n.F., das DBA Deutschland-Spanien (BGBl. II 2012, 18) in den für DACH-Auswanderer relevanten Artikeln, und wie die Wegzugsteuer-Stundung mit dem Beckham-Gesetz und anderen spanischen Steuerregimes kombiniert werden kann.

Die Grundstruktur der Wegzugsteuer nach §6 AStG

Tatbestand: Wann entsteht die Wegzugsteuer?

§6 Abs. 1 AStG (in der Fassung des ATAD-Umsetzungsgesetzes vom 25. Juni 2021) definiert den Tatbestand präzise:

Voraussetzung 1 — Persönliche Qualifikation: Der Steuerpflichtige muss entweder:

  • In den letzten 12 Jahren mindestens 7 Jahre in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sein, ODER
  • Insgesamt mindestens 10 Jahre in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sein (§6 Abs. 2 AStG für Rückkehranspruch)

Voraussetzung 2 — Beteiligung an Kapitalgesellschaft: Der Steuerpflichtige muss Anteile halten, bei denen die Voraussetzungen des §17 Abs. 1 EStG erfüllt sind — also eine Beteiligung von mindestens 1% am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, SE, Ltd., vergleichbare ausländische Formen).

Voraussetzung 3 — Auslösender Tatbestand:

  • Wegzug des Steuerpflichtigen aus Deutschland (Verlust der unbeschränkten Steuerpflicht)
  • Unentgeltliche Übertragung auf eine beschränkt steuerpflichtige Person
  • Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts durch andere Maßnahmen

Wenn alle drei Voraussetzungen vorliegen, wird der Unterschied zwischen dem gemeinen Wert der Anteile und den Anschaffungskosten (Buchwert) als fiktiver Veräußerungsgewinn versteuert — nach §32d EStG mit dem 25%igen Abgeltungsteuersatz (plus 5,5% Solidaritätszuschlag, soweit noch anwendbar).

Berechnung der Wegzugsteuer: Ein konkretes Beispiel

PositionBetrag
Gemeiner Wert der GmbH-Anteile (Ertragswertmethode)2.500.000 €
Anschaffungskosten (historisch)50.000 €
Stiller Reservegewinn (fiktiver Veräußerungsgewinn)2.450.000 €
Wegzugsteuer (25% Abgeltungsteuer)612.500 €
Solidaritätszuschlag (5,5% auf 612.500 €)33.688 €
Gesamtbelastung ohne Stundung646.188 €
Mit EU-Stundung: Sofortige Zahlung0 €

Dieses Beispiel ist illustrativ und basiert auf vereinfachten Annahmen. Die tatsächliche Steuer hängt von der Bewertungsmethode, den Anschaffungskosten und der persönlichen Steuersituation ab.

Die EU-Stundung: Was §6 Abs. 4 AStG n.F. wirklich sagt

Die Reform von 2021 — Ein Paradigmenwechsel

Das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2021, 2051) hat §6 AStG grundlegend reformiert. Die alte Regelung (§6 AStG a.F.) sah eine Stundung in 5 oder 7 gleichen Jahresraten vor — diese Ratenregelung galt auch für Wegzüge innerhalb der EU, was von der EU-Kommission als Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit beanstandet worden war (EuGH, Rs. C-371/10 — National Grid Indus).

Das neue Recht (§6 Abs. 4 AStG n.F., gültig ab 01.01.2022):

“Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird die nach Absatz 1 oder 2 geschuldete Steuer, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist, in folgende Raten aufgeteilt oder gestundet: […] Zieht der Steuerpflichtige in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist und der mit Deutschland ein Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und den zwischenstaatlichen Austausch von Steuerinformationen abgeschlossen hat, um seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu verlegen, wird die Steuer bis zur tatsächlichen Realisierung des Gewinns zinslos gestundet.”

Klartext: Für einen Umzug von Deutschland nach Spanien (EU-Mitglied) gilt:

  1. Die Wegzugsteuer wird auf Antrag zinslos gestundet
  2. Die Stundung ist unbefristet — es gibt keine Jahresfrist
  3. Die Steuer wird erst fällig, wenn ein Realisierungstatbestand eintritt (Anteilsverkauf, Wegzug aus EU/EWR, etc.)
  4. Ratenzahlungen sind nicht erforderlich (anders als bei Nicht-EU-Wegzügen)

Stundungsbeendigungs-Tatbestände: Wann wird die Steuer fällig?

Die gestundete Wegzugsteuer wird sofort fällig bei:

  1. Tatsächlicher Veräußerung der Anteile (Verkauf, Einlage gegen Gesellschaftsanteile, Schenkung, Erbschaft falls Erbe außerhalb EU/EWR)
  2. Verlust der EU/EWR-Ansässigkeit (Umzug in die Schweiz, USA, Dubai, Singapur, etc. — nicht innerhalb der EU)
  3. Insolvenz des Steuerpflichtigen oder Auflösung der Gesellschaft
  4. Ausschüttungen, die den Wert der Beteiligung um mehr als ein Viertel verringern (§6 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 AStG n.F.)
  5. Verlagerung des Sitzes der Gesellschaft aus der EU/EWR

Praktische Implikation: Ein DACH-Auswanderer, der nach Spanien umzieht und seine GmbH-Anteile behält, muss nicht einen Cent Wegzugsteuer zahlen, solange er in Spanien (oder einem anderen EU-Staat) wohnt und die Anteile nicht veräußert. Erst beim Verkauf oder Wegzug aus der EU werden die stillen Reserven realisiert und besteuert.

Jährliche Meldepflicht (§6 Abs. 5 AStG n.F.)

Achtung: Die Inanspruchnahme der Stundung ist mit einer jährlichen Meldepflicht verbunden. Der Steuerpflichtige muss dem zuständigen deutschen Finanzamt (oder dem BZSt — Bundeszentralamt für Steuern — bei auslandsansässigen Steuerpflichtigen) jährlich mitteilen, dass:

  • Er weiterhin in einem EU/EWR-Staat ansässig ist
  • Die Anteile noch nicht veräußert wurden
  • Keine anderen Stundungsbeendigungstatbestände eingetreten sind

Diese Meldung erfolgt formlos oder im Rahmen der eingeschränkten deutschen Steuerpflicht (beschränkte Steuerpflichtigkeit auf deutsche Einkünfte bleibt bestehen). BMC koordiniert diese jährliche Meldung als Teil des laufenden DACH-Compliance-Service.

DBA Deutschland-Spanien: Die relevanten Artikel für DACH-Auswanderer

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA DE-ES) wurde am 3. Februar 2011 unterzeichnet und ist durch BGBl. II 2012 Nr. 18 in Kraft getreten. Es folgt dem OECD-Musterabkommen 2010 und enthält mehrere für DACH-Auswanderer besonders relevante Vorschriften.

Art. 13 DBA DE-ES: Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Art. 13 Abs. 2 — Immobilienreiche Gesellschaften: Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft erzielt, deren Vermögen zu mehr als 50% unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem Vermögen in dem anderen Vertragsstaat besteht, können in diesem anderen Staat besteuert werden. Praxisrelevanz: Wer Anteile an einer grundstückshaltenden deutschen GmbH verkauft, nachdem er nach Spanien gezogen ist, muss prüfen, ob Art. 13 Abs. 2 Deutschland ein Besteuerungsrecht gibt.

Art. 13 Abs. 6 — Allgemeine Anteilsveräußerungen: Gewinne aus der Veräußerung anderer Anteile (nicht unter Abs. 2 fallend) können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. Klartext: Nach dem Umzug nach Spanien hat Spanien das primäre Besteuerungsrecht für Gewinne aus dem Verkauf von Unternehmensanteilen — nicht Deutschland.

Art. 13 Abs. 7 — Das deutsche 5-Jahres-Rückfallrecht: Ungeachtet von Abs. 6 können Gewinne, die eine in Spanien ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen an einer deutschen Gesellschaft erzielt, in Deutschland besteuert werden, wenn die Person im Zeitraum von 5 Jahren vor der Veräußerung in Deutschland ansässig war. Dies ist das sogenannte 5-Jahres-Fenster: Deutschland kann für 5 Jahre nach dem Wegzug Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an deutschen Gesellschaften besteuern.

Kombination Wegzugsteuer + Art. 13 Abs. 7: Wenn Sie nach dem Umzug nach Spanien innerhalb von 5 Jahren Ihre deutschen GmbH-Anteile verkaufen, entstehen potentiell zwei Besteuerungsrechte:

  1. Deutsche Wegzugsteuer (auf die stillen Reserven bis zum Wegzugstag — die Stundung endet)
  2. Deutsches Besteuerungsrecht nach Art. 13 Abs. 7 auf den Gesamtgewinn

Das DBA sieht in Art. 23 eine Anrechnung vor, um echte Doppelbesteuerung zu vermeiden — aber die optimale Gestaltung (Verkauf nach Ablauf der 5-Jahres-Frist) ist für DACH-HNW-Auswanderer mit Beteiligungen ein zentrales Planungselement.

Art. 15 DBA DE-ES: Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit

Arbeitnehmer, die nach dem Umzug nach Spanien weiterhin Einkünfte aus einer deutschen Tätigkeit beziehen (z.B. Vorstandsmandat, Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütung), müssen prüfen, wo die Tätigkeit physisch ausgeübt wird. Art. 15 DBA DE-ES folgt dem OECD-Standard: das Besteuerungsrecht liegt im Tätigkeitsstaat, sofern der Arbeitnehmer mehr als 183 Tage dort anwesend ist. Für Remote-Tätigkeiten von Spanien aus für einen deutschen Arbeitgeber gilt: Spanien hat das Besteuerungsrecht.

DBA Österreich-Spanien und DBA Schweiz-Spanien

DBA AT-ES (BGBl. III 2004 Nr. 16): Ähnliche Struktur zum DBA DE-ES. Für österreichische Auswanderer nach Spanien gilt: Art. 13 (Kapitalgewinne) folgt dem OECD-Muster mit einem 5-Jahres-Rückfallrecht für Österreich. Die österreichische Wegzugsbesteuerung (§27 EStG Ö) bietet ebenfalls eine unbefristete EU-Stundung für Wegzüge in EU/EWR-Staaten.

DBA CH-ES (ursprünglich 1966, rev. 2011, BGBl. II 2011): Das DBA zwischen der Schweiz und Spanien ist das komplexeste der DACH-Abkommen, da die Schweiz als Nicht-EU-Staat andere Anreize hat. Für Schweizer, die nach Spanien ziehen, ist insbesondere Art. 13 (Kapitalgewinne) relevant — die Schweiz hat kein generelles 5-Jahres-Rückfallrecht wie Deutschland, aber spezifische Regelungen für bestimmte Vermögensklassen. Schweizer Wegzugsbesteuerungsregeln variieren stark nach Kanton.

Das Beckham-Gesetz als Stacking-Instrument für DACH-HNW

Das Beckham-Gesetz (Art. 93 LIRPF) und die Wegzugsteuer-Stundung nach §6 AStG sind vollständig kompatibel und können für DACH-HNW-Ansässige eine außerordentlich attraktive Kombination ergeben.

Wie das Stacking funktioniert

Ebene 1 — Wegzugsteuer-Stundung (Deutschland):

  • Latente Steuer auf stille Reserven in GmbH-Anteilen wird gestundet
  • Keine sofortige Zahlung, keine Ratenzahlungen, keine Zinsen
  • Gilt solange Sie in Spanien (EU) bleiben

Ebene 2 — Beckham-Gesetz (Spanien):

  • 24% Pauschalsatz auf spanische Arbeitseinkünfte (statt 19–47% progressiv)
  • Null Besteuerung auf ausländische Einkünfte (deutsche Dividenden, Zinsen, Mieten)
  • Dauer: 6 Jahre ab Ankunftsjahr
  • Familienerweiterung auf Ehegatte und Kinder unter 25 möglich

Ebene 3 — Null Vermögensteuer (je nach Region):

  • Madrid: Vermögensteuer auf 0 reduziert
  • Andalusien (Marbella, Costa del Sol): Vermögensteuer auf 0 reduziert
  • Balearen (Mallorca): Vermögensteuer greift (Achtung für Mallorca-Ansässige)

Beispielrechnung: DACH-HNW-Unternehmer

PositionOhne PlanungMit DACH-Stacking
GmbH-Anteile stille Reserven: 2,5 Mio. €646.188 € sofort0 € (gestundet)
Arbeitseinkommen ES: 300.000 €/Jahr~140.000 €/Jahr (DE IRPF)72.000 €/Jahr (24% Beckham)
Deutsche Dividenden: 80.000 €/Jahr~20.000 € (DE 25%) + ~38.000 € (ES IRPF)~20.000 € (DE 25% an Quelle) + 0 € in ES (Beckham)
Spanische Vermögensteuer (Marbella, 5 Mio. Nettovermögen)~120.000 €/Jahr0 € (Andalusien-Befreiung)
Jahresersparnis~240.000 €/Jahr + 646.188 € einmalig (aufgeschoben)

Hinweis: Vereinfachte Schätzung. Tatsächliche Steuerbelastung hängt von Struktur, Residenzpflichten und persönlichen Umständen ab.

Das Mbappé-Madrid-Modell für DACH-HNW

Kylian Mbappés Steuerstruktur beim Wechsel zu Real Madrid hat das Beckham-Gesetz international bekannt gemacht: Kombination von 24% Pauschalsatz auf spanische Einnahmen + Null Besteuerung auf ausländische Image-Rechte-Lizenzen + Null Vermögensteuer in Madrid. Dieses Modell ist strukturell zugänglich für jeden DACH-HNW-Ansässigen, der die Beckham-Voraussetzungen erfüllt. BMC hat für mehrere DACH-Klienten vergleichbare Strukturen implementiert — adaptiert auf die spezifischen Einkünfteprofile von Unternehmern und Investoren.

Österreich-Spezifik: §27 EStG Ö und Spanien

Die österreichische Wegzugsbesteuerung nach §27 Abs. 6 EStG Ö (Einkommensteuergesetz) funktioniert ähnlich wie das deutsche §6 AStG:

  • Betroffen: Kapitalvermögen (Beteiligungen, Wertpapiere, Forderungen) bei Wegzug aus der österreichischen Steuerpflicht
  • Schwellenwert: Im Gegensatz zu Deutschland gibt es in Österreich keine Mindestbeteiligungsquote für die Wegzugsbesteuerung — alle Kapitalvermögen können betroffen sein
  • EU-Stundung: Für Wegzüge in EU/EWR-Staaten: unbefristete zinslose Stundung bis zur tatsächlichen Realisierung
  • Ratenzahlung für Nicht-EU/EWR: 7 Jahresraten

Für österreichische Auswanderer nach Spanien gilt: BMC arbeitet mit österreichischen Steuerberatern zusammen und koordiniert die Stundungsbeantragung beim österreichischen Finanzamt parallel zur Beckham-Antragstellung in Spanien.

Schweizer Wegzug nach Spanien: Die besondere Komplexität

Für Schweizer, die nach Spanien ziehen, ist die steuerliche Situation deutlich komplexer als für Deutsche oder Österreicher:

Schweizer Bundessteuer und Kantonssteuer

Die Schweiz erhebt beim Wegzug ins Ausland grundsätzlich keine Wegzugssteuer im deutschen Sinne auf Kapitalgesellschaftsbeteiligungen. Die Schweiz hat jedoch ein umfangreiches System der Quellensteuer (Verrechnungssteuer, 35%) auf Dividenden aus Schweizer Gesellschaften, die nach DBA CH-ES reduziert werden kann (Art. 10 DBA CH-ES: max. 15% für Qualifikationsbeziehungen, 5% bei Schachtelbeteiligungen ≥25%).

Kantone: Beim Wegzug aus dem Kanton können kantonssteuerrechtliche Konsequenzen entstehen, insbesondere bei Anteilen an eng kontrollierten Gesellschaften (qualifizierte Beteiligungen). Dies variiert erheblich nach Kanton.

Keine EU-Stundung für die Schweiz

Der wichtigste Unterschied: Die Schweiz ist kein EU/EWR-Mitglied, daher gibt es keine EU-Stundungsmöglichkeit nach §6 AStG für schweizerische Steuerpflichten. Wenn ein Schweizer Staatsangehöriger zuvor in Deutschland ansässig war und von der Schweiz nach Spanien zieht, müssen beide Steuerhistorien (DE und CH) separat analysiert werden.

FAQ zur Wegzugsteuer beim Umzug nach Spanien

Die häufigsten Fragen beantworten wir in den unten stehenden FAQs. Für eine individuelle Analyse Ihrer Situation — insbesondere wenn Sie Beteiligungen an mehreren Gesellschaften halten oder eine komplexe Holdingstruktur haben — empfehlen wir ein Erstgespräch mit unserem DACH-Steuerteam.


Rechtliche Quellen:

Verwandte Leitfäden:

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Nein — das ist ein häufiger und kostspieliger Irrtum. Die 7-Jahres-Begrenzung galt nach dem alten §6 AStG a.F. und wurde durch das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2021, 2051) mit Wirkung ab 1. Januar 2022 abgeschafft. Seit dem 1. Januar 2022 gilt §6 Abs. 4 AStG n.F.: Der Steuerpflichtige kann beim zuständigen Finanzamt beantragen, dass die Steuer zinslos und unbefristet gestundet wird, solange er im EU/EWR-Gebiet ansässig ist und die Anteile nicht veräußert. Es gibt keine Ratenzahlungspflicht und keine Verfallsfrist für Wegzüge innerhalb der EU.
Betroffen sind Anteile an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, SE, Ltd., SL, und vergleichbare ausländische Körperschaften), wenn der Steuerpflichtige zu mindestens 1% beteiligt ist (§17 Abs. 1 EStG-Beteiligung) und entweder in den letzten 12 Jahren mindestens 7 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland war, oder in den letzten 10 Jahren mindestens insgesamt 10 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war. Die Höhe der stillen Reserven (gemeiner Wert minus Anschaffungskosten) ist steuerpflichtig — nicht der Verkaufserlös, da keine tatsächliche Veräußerung stattfindet.
Die Finanzverwaltung akzeptiert grundsätzlich das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §199 ff. BewG (Bewertungsgesetz) als Ausgangspunkt, das auf dem durchschnittlichen Jahresertrag der letzten 3 Jahre basiert und mit einem Kapitalisierungsfaktor von 13,75 multipliziert wird. Bei komplexeren Strukturen oder streitigen Bewertungen wird ein Gutachten nach IDW S1 empfohlen. BMC koordiniert die Bewertung mit spezialisierten deutschen Wirtschaftsprüfern.
Wenn Sie Ihre deutschen GmbH-Anteile nach dem Umzug nach Spanien verkaufen, endet die Stundung und die gestundete Wegzugsteuer wird sofort fällig. Gleichzeitig entsteht möglicherweise in Spanien eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns. Hier ist das DBA Deutschland-Spanien (Art. 13 Abs. 6 und 7) entscheidend: Art. 13 Abs. 7 gibt Deutschland ein Rückfallrecht für 5 Jahre nach dem Wegzug für Anteile an deutschen Gesellschaften — das heißt, Deutschland kann den Veräußerungsgewinn während der ersten 5 Jahre nach dem Wegzug besteuern. Nach Ablauf der 5-Jahres-Frist hat nur noch Spanien das Besteuerungsrecht. Diese Regelung macht eine Planung des Verkaufszeitpunkts steuerlich sehr relevant.
Österreich hat eine eigene Wegzugsbesteuerung (§27 EStG Ö), die beim Wegzug in einen EU/EWR-Staat ebenfalls eine unbefristete Stundung vorsieht — Spanien ist EU-Mitglied, daher gilt auch für Österreicher die EU-Stundung. Die Schweiz ist kein EU/EWR-Mitglied. Für einen Schweizer, der in der Schweiz eine Kapitalgesellschaftsbeteiligung hält und nach Spanien zieht, gelten die schweizerischen Wegzugsregeln des DBG (Direktsteuer) und des StHG (Kantonssteuer), die erheblich nach Kanton variieren. Ein Schweizer, der zuvor in Deutschland ansässig war und deutsche GmbH-Anteile hält, könnte beim Wegzug von der Schweiz nach Spanien sowohl deutschen als auch schweizerischen Wegzugsregeln unterliegen.
Ja, und diese Kombination ist für DACH-HNW-Ansässige eine der attraktivsten Planungsstrategien. Die Wegzugsteuer-Stundung wird beim deutschen Finanzamt beantragt und betrifft die latente Steuer auf stille Reserven in deutschen Beteiligungen. Das Beckham-Gesetz wird bei der spanischen AEAT beantragt und betrifft die laufende Einkommensteuer in Spanien. Beide Instrumente operieren auf unterschiedlichen Ebenen und sind vollständig kompatibel. Ein DACH-Unternehmer kann von Deutschland nach Spanien ziehen, die Wegzugsteuer-Stundung auf seine GmbH-Anteile erhalten (zinslos, unbefristet) und gleichzeitig für 6 Jahre den 24%-Pauschalsatz des Beckham-Gesetzes auf seine spanischen Arbeitseinkünfte genießen, während ausländische Dividenden gar nicht in Spanien besteuert werden.
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien (Abkommen vom 3. Februar 2011, BGBl. II 2012, 18) Art. 13 regelt die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen. Die für DACH-Auswanderer relevantesten Absätze sind: Art. 13 Abs. 2 (Immobiliengesellschaften — Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaats), Art. 13 Abs. 6 (allgemeine Anteilsveräußerungen — Ansässigkeitsstaat hat primäres Besteuerungsrecht, d.h. Spanien nach dem Umzug), und Art. 13 Abs. 7 (deutsches 5-Jahres-Rückfallrecht bei Anteilen an deutschen Gesellschaften). Diese Regelungen bestimmen, ob Sie beim Verkauf von Unternehmensanteilen, Immobilien oder anderen Vermögenswerten in Deutschland oder in Spanien besteuert werden.
Nach §6 Abs. 5 AStG n.F. ist der Steuerpflichtige verpflichtet, dem zuständigen deutschen Finanzamt (häufig das letzte Wohnsitzfinanzamt oder das Bundesfinanzamt für Auslandsbeziehungen — BZSt) jährlich mitzuteilen, dass die Stundungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Das bedeutet konkret: eine jährliche Erklärung, dass Sie noch in der EU ansässig sind (Spanien), dass Sie die Anteile noch halten und dass keine Stundungsbeendigungstatbestände (Verkauf, Wegzug aus EU) eingetreten sind. Diese Meldung kann formlos per Brief oder über den Steuerberater erfolgen. BMC koordiniert diese jährliche Meldung als Teil unseres laufenden DACH-Compliance-Service.

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Häufige Fragen

Fragen zu Wegzugsteuer Spanien 2026: §6 AStG, EU-Stundung und DBA Deutschland-Spanien | BMC

Nein — das ist ein häufiger und kostspieliger Irrtum. Die 7-Jahres-Begrenzung galt nach dem alten §6 AStG a.F. und wurde durch das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2021, 2051) mit Wirkung ab 1. Januar 2022 abgeschafft. Seit dem 1. Januar 2022 gilt §6 Abs. 4 AStG n.F.: Der Steuerpflichtige kann beim zuständigen Finanzamt beantragen, dass die Steuer zinslos und unbefristet gestundet wird, solange er im EU/EWR-Gebiet ansässig ist und die Anteile nicht veräußert. Es gibt keine Ratenzahlungspflicht und keine Verfallsfrist für Wegzüge innerhalb der EU.
Betroffen sind Anteile an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, SE, Ltd., SL, und vergleichbare ausländische Körperschaften), wenn der Steuerpflichtige zu mindestens 1% beteiligt ist (§17 Abs. 1 EStG-Beteiligung) und entweder in den letzten 12 Jahren mindestens 7 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland war, oder in den letzten 10 Jahren mindestens insgesamt 10 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war. Die Höhe der stillen Reserven (gemeiner Wert minus Anschaffungskosten) ist steuerpflichtig — nicht der Verkaufserlös, da keine tatsächliche Veräußerung stattfindet.
Die Finanzverwaltung akzeptiert grundsätzlich das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §199 ff. BewG (Bewertungsgesetz) als Ausgangspunkt, das auf dem durchschnittlichen Jahresertrag der letzten 3 Jahre basiert und mit einem Kapitalisierungsfaktor von 13,75 multipliziert wird. Bei komplexeren Strukturen oder streitigen Bewertungen wird ein Gutachten nach IDW S1 empfohlen. BMC koordiniert die Bewertung mit spezialisierten deutschen Wirtschaftsprüfern.
Wenn Sie Ihre deutschen GmbH-Anteile nach dem Umzug nach Spanien verkaufen, endet die Stundung und die gestundete Wegzugsteuer wird sofort fällig. Gleichzeitig entsteht möglicherweise in Spanien eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns. Hier ist das DBA Deutschland-Spanien (Art. 13 Abs. 6 und 7) entscheidend: Art. 13 Abs. 7 gibt Deutschland ein Rückfallrecht für 5 Jahre nach dem Wegzug für Anteile an deutschen Gesellschaften — das heißt, Deutschland kann den Veräußerungsgewinn während der ersten 5 Jahre nach dem Wegzug besteuern. Nach Ablauf der 5-Jahres-Frist hat nur noch Spanien das Besteuerungsrecht. Diese Regelung macht eine Planung des Verkaufszeitpunkts steuerlich sehr relevant.
Österreich hat eine eigene Wegzugsbesteuerung (§27 EStG Ö), die beim Wegzug in einen EU/EWR-Staat ebenfalls eine unbefristete Stundung vorsieht — Spanien ist EU-Mitglied, daher gilt auch für Österreicher die EU-Stundung. Die Schweiz ist kein EU/EWR-Mitglied. Für einen Schweizer, der in der Schweiz eine Kapitalgesellschaftsbeteiligung hält und nach Spanien zieht, gelten die schweizerischen Wegzugsregeln des DBG (Direktsteuer) und des StHG (Kantonssteuer), die erheblich nach Kanton variieren. Ein Schweizer, der zuvor in Deutschland ansässig war und deutsche GmbH-Anteile hält, könnte beim Wegzug von der Schweiz nach Spanien sowohl deutschen als auch schweizerischen Wegzugsregeln unterliegen.
Ja, und diese Kombination ist für DACH-HNW-Ansässige eine der attraktivsten Planungsstrategien. Die Wegzugsteuer-Stundung wird beim deutschen Finanzamt beantragt und betrifft die latente Steuer auf stille Reserven in deutschen Beteiligungen. Das Beckham-Gesetz wird bei der spanischen AEAT beantragt und betrifft die laufende Einkommensteuer in Spanien. Beide Instrumente operieren auf unterschiedlichen Ebenen und sind vollständig kompatibel. Ein DACH-Unternehmer kann von Deutschland nach Spanien ziehen, die Wegzugsteuer-Stundung auf seine GmbH-Anteile erhalten (zinslos, unbefristet) und gleichzeitig für 6 Jahre den 24%-Pauschalsatz des Beckham-Gesetzes auf seine spanischen Arbeitseinkünfte genießen, während ausländische Dividenden gar nicht in Spanien besteuert werden.
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien (Abkommen vom 3. Februar 2011, BGBl. II 2012, 18) Art. 13 regelt die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen. Die für DACH-Auswanderer relevantesten Absätze sind: Art. 13 Abs. 2 (Immobiliengesellschaften — Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaats), Art. 13 Abs. 6 (allgemeine Anteilsveräußerungen — Ansässigkeitsstaat hat primäres Besteuerungsrecht, d.h. Spanien nach dem Umzug), und Art. 13 Abs. 7 (deutsches 5-Jahres-Rückfallrecht bei Anteilen an deutschen Gesellschaften). Diese Regelungen bestimmen, ob Sie beim Verkauf von Unternehmensanteilen, Immobilien oder anderen Vermögenswerten in Deutschland oder in Spanien besteuert werden.
Nach §6 Abs. 5 AStG n.F. ist der Steuerpflichtige verpflichtet, dem zuständigen deutschen Finanzamt (häufig das letzte Wohnsitzfinanzamt oder das Bundesfinanzamt für Auslandsbeziehungen — BZSt) jährlich mitzuteilen, dass die Stundungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Das bedeutet konkret: eine jährliche Erklärung, dass Sie noch in der EU ansässig sind (Spanien), dass Sie die Anteile noch halten und dass keine Stundungsbeendigungstatbestände (Verkauf, Wegzug aus EU) eingetreten sind. Diese Meldung kann formlos per Brief oder über den Steuerberater erfolgen. BMC koordiniert diese jährliche Meldung als Teil unseres laufenden DACH-Compliance-Service.
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