Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Vergütungen für Verwaltungstätigkeiten gelten stets als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Damit die von einem Gesellschafter erbrachten Leistungen als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit gelten, müssen die Anforderungen des Artikels 27.1 des LIRPF (Einkommensteuergesetz) erfüllt sein, einschließlich der Anmeldung in der Sonderregelung der Sozialversicherung. Bei Transaktionen mit Gesellschaftern muss die Bewertung zum marktüblichen Wert erfolgen.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Einstufung von Vergütungen für Geschäftsführer als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit konstant. Es wurde wiederholt die Notwendigkeit betont, strenge Anforderungen des LIRPF und der Sozialversicherung zu erfüllen, damit die Leistungen von Gesellschaftern nicht lediglich als Arbeitslohn eingestuft werden. Die Anwendung des Marktwerts bei Transaktionen mit Gesellschaftern ist ein wiederkehrendes Kriterium.
Wendepunkte
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Legt fest, dass für die Anerkennung von Leistungen eines Gesellschafters als selbstständige Tätigkeit die Aufnahme in den zweiten Abschnitt des IAE (Gewerbeverzeichnis) sowie die Anmeldung in der Sonderregelung der Sozialversicherung vorliegen müssen.
Analyse auf Grundlage von 34 der 35 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 16. September 2026.