Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Übertragung von Anlagevermögen generiert einen Veräußerungsgewinn oder -verlust, der durch die Differenz zwischen dem Veräußerungswert und dem Buchwert berechnet wird. Im Falle von Sachspenden ist die Bemessungsgrundlage für den Abzug der Buchwert zum Zeitpunkt der Übertragung oder der nach den Vorschriften der Vermögenssteuer (Impuesto sobre el Patrimonio) ermittelte Wert. Bei Kunstgegenständen ist der Marktwert heranzuziehen, der durch gültige Beweismittel nachzuweisen ist.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Ermittlung des Veräußerungsgewinns durch die Differenz zwischen dem Veräußerungswert und dem Buchwert konstant. Jüngste Auskünfte haben die Behandlung des Buchwerts bei Schenkungen sowie die Notwendigkeit präzisiert, den Marktwert bei spezifischen Gütern wie Kunstgegenständen nachzuweisen.
Wendepunkte
-
Legt fest, dass bei Sachspenden die Bemessungsgrundlage für den Abzug der Buchwert zum Zeitpunkt der Übertragung oder der nach den Vorschriften der Vermögenssteuer ermittelte Wert ist.
Analyse auf Grundlage von 47 der 50 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 18. September 2026.