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Ein Selbstständiger erkundigt sich, ob er die Maklergebühren und die Steuer auf den Wertzuwachs von städtischen Grundstücken beim Verkauf seiner Wohnung abziehen kann, von der 30 % für seine berufliche Tätigkeit genutzt werden. Die DGT stellt klar, dass diese Kosten den Veräußerungswert für die Berechnung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts in der Einkommensteuer mindern, die Umsatzsteuer (IVA) der Makleragentur jedoch nicht abzugsfähig ist.
Cuestión planteada 1.) Deducibilidad en el Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas del importe satisfecho a la agencia inmobiliaria y del Impuesto sobre el Incremento de Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana pagado como consecuencia de la venta.
Para el cálculo de la ganancia o pérdida patrimonial en IRPF, tanto de la parte de la vivienda habitual como de la parte afecta a la actividad, se pueden deducir los gastos y tributos inherentes a la transmisión satisfechos por el transmitente, incluyendo comisiones de agencia y el impuesto sobre el incremento de valor de los terrenos de naturaleza urbana. No obstante, la cuota de IVA soportada por el servicio de intermediación inmobiliaria en la venta de la vivienda habitual no es deducible, al no estar afecto directa y exclusivamente a la actividad profesional.
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