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Doktrin nach Thema · DGT-Observatorium

Zweite Lieferung von Gebäuden: Entwicklung der DGT-Rechtsprechung

Wie sich die Auffassung der DGT zu diesem Thema entwickelt hat und auf welchen Auskünften sie beruht.

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Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT

Gefestigte Doktrin Hohe Zuverlässigkeit 62 Auskünfte · 2014–2026

Geltende Auffassung

Die Übertragung eines Gebäudes gilt als zweite Lieferung von Gebäuden, die der Mehrwertsteuer (IVA) unterliegt bzw. von dieser befreit ist, wenn die Immobilie für eine geschäftliche oder berufliche Tätigkeit genutzt wurde. Der Steuerpflichtige kann auf diese Befreiung verzichten, sofern der Erwerber zum Abzug berechtigt ist, indem die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (inversión del sujeto pasivo) angewendet wird. Die Befreiung findet keine Anwendung, wenn das Gebäude vor einer neuen Bebauung zum Abriss bestimmt ist, da dies als Übertragung von Grund und Boden betrachtet würde.

Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung der Befreiung für die zweite Lieferung von Gebäuden gemäß Artikel 20.Uno.22º konstant. Im Laufe der Auskünfte wurden die Anwendungsfälle präzisiert, wie etwa die Notwendigkeit der geschäftlichen Zuordnung oder die Möglichkeit des Verzichts auf die Befreiung. Es sind keine Kriterienänderungen zu beobachten, sondern eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Bestimmung.

Wendepunkte

  1. V2923-23

    Legt fest, dass die Operation nicht befreit ist, sondern zum allgemeinen Steuersatz besteuert wird, wenn das Gebäude vor einer neuen Bebauung zum Abriss bestimmt ist, da es sich um eine Übertragung von Grund und Boden handelt.

Analyse auf Grundlage von 57 der 62 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 23. September 2026.

Auskünfte zu diesem Thema

24
V1001-25 11. Juni 2025

Kein Vorsteuerabzug bei Erwerb eines Baurechts im Jahr 2004 möglich

SG de Impuestos sobre el Consumo
derecho de superficieentrega de bienessegunda entrega de edificacionesderecho a la deducciónrenuncia a la exención LIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 4.1LIVA — Ley 37/1992 del IVA art. 4.2
Betrifft UnternehmenExpat · NichtansässigPrivatperson

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