Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Lieferung von erschlossenem Bauland unterliegt der Mehrwertsteuer (IVA) nach dem allgemeinen Regime, da der Eigentümer dadurch zum Unternehmer wird. Der Landwirt kann sein Sonderregime für die landwirtschaftliche Tätigkeit als separaten Sektor beibehalten. In der Einkommensteuer (IRPF) wird der Verkauf von Grundstücken ohne Bautätigkeit als Veräußerungsgewinn oder -verlust in die Sparbasis integriert.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Anwendung spezifischer Regime je nach Art der Transaktion stabil. Es ist eine Anwendung der geltenden Vorschriften über Steuersätze zu beobachten, wie etwa der 0 %-Satz für Naturprodukte bei Depotgeschäften, sowie die Unterscheidung zwischen der landwirtschaftlichen Tätigkeit und anderen geschäftlichen Aktivitäten wie der Erschließung.
Wendepunkte
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Stellt klar, dass bei Depot- oder Kommissionsgeschäften der Entstehungstatbestand eintritt, wenn die Genossenschaft an den Dritten verkauft, wobei der 0 %-Satz für Naturprodukte angewendet wird, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Analyse auf Grundlage von 25 der 26 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.