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V2548-21 21. Oktober 2021 · SG de Impuestos sobre la Renta de las Personas Físicas Kriterium gültig
IVA · régimen especial de agricultura

Almendelschälen gilt nicht als Verarbeitung und erlaubt Verbleib im Sonderregime für Landwirtschaft bei der MwSt.

Ein Mandelbetrieb erkundigt sich, ob er nach dem getrennten Verkauf von Kernen und Schalen im Sonderregime für die Landwirtschaft verbleiben darf. Die DGT stellt fest, dass das Schälen lediglich der Konservierung dient und keine industrielle Verarbeitung darstellt.

Die gestellte Frage

Gestellte Frage: Ob nach dem Verkauf von zuvor gespaltenen Mandeln und dem Verkauf der Schalen die Besteuerung der MwSt. nach dem Sonderregime für Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei fortgesetzt werden kann und das Nettoeinkommen nach der Methode der objektiven Schätzung ermittelt werden kann.

Die Entscheidung der DGT

Das Schälen der Mandel und ihr anschließender getrennter Verkauf gelten nicht als Verarbeitung des Naturprodukts. Daher fällt die Tätigkeit weiterhin unter das Sonderregime der MwSt. für Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei. Sofern die Größenordnungen der Verordnung HAC/1155/2020 erfüllt sind, kann das Nettoeinkommen auch nach der Methode der objektiven Schätzung für die Einkommensteuer (IRPF) ermittelt werden.

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