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Eine natürliche Person im Sonderregime für Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (REAGP), die von einer Gesellschaft ein ländliches Grundstück mit einer Bewässerungshütte erwirbt, fragt an, ob die Übertragung von der MwSt. befreit ist, ob auf die Befreiung verzichtet werden kann und ob die Umkehr der Steuerschuldnerschaft Anwendung findet. Die DGT kommt zu dem Schluss, dass die Transaktion gemäß Art. 20.Uno.20 LIVA befreit ist, ein Verzicht nicht zulässig ist, da der Käufer im REAGP keine Vorsteuer abziehen kann, und die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ebenfalls nicht greift, sodass die Transaktion der Grunderwerbsteuer (ITP) unterliegt.
Cuestión planteada Pretende conocer si a la citada operación de transmisión se le puede aplicar alguna exención de las recogidas en la Ley del Impuesto sobre el Valor Añadido, así como si, en tal caso, se podría renunciar a la exención, así como si sería aplicable el mecanismo de inversión del sujeto pasivo.
El art. 20.Uno.20 LIVA exime la entrega de terrenos rústicos no edificables con construcciones indispensables para explotación agraria. La renuncia a la exención del art. 20.Dos LIVA requiere que el adquirente tenga derecho a deducción total o parcial del IVA soportado; el adquirente en REAGP no puede practicar deducción alguna por aplicación del art. 130 LIVA, por lo que no cumple el requisito de la renuncia. La inversión del sujeto pasivo del art. 84.Uno.2.e LIVA solo opera cuando la exención hubiera sido renunciada, lo que no es el caso.
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