Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Der positive Ertrag aus der Veräußerung von Anteilen ist steuerfrei, wenn eine Mindestbeteiligung von 5 % ununterbrochen über ein Jahr gehalten wird. Bei inländischen Unternehmen wird die Anforderung einer Mindestbesteuerung im Ausland nicht gestellt. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 und 5 des Artikels 21 des LIS (Gesetz über die Körperschaftsteuer) vorliegen, wie etwa der Status als reine Vermögensverwaltungsgesellschaft, und der steuerfreie Betrag wird um 5 % für Aufwendungen gekürzt.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Grundvoraussetzungen einer Beteiligung von 5 % und einer Haltedauer von einem Jahr konstant. Im Laufe der Auskünfte wurde die Anwendung der Ausschlüsse aufgrund des Status als reine Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie die Nichtanwendbarkeit der Anforderung einer Besteuerung im Ausland für inländische Unternehmen präzisiert. Die Rechtsprechung hat sich durch die wiederholte Festlegung dieser Bedingungen und den Abzug von 5 % für Aufwendungen gefestigt.
Wendepunkte
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Präzisiert, dass im Falle einer Beteiligung an einer reinen Vermögensverwaltungsgesellschaft die Befreiung nicht auf den Teil des Ertrags Anwendung findet, der kein Zuwachs an nicht ausgeschütteten Gewinnen ist, die während der Haltedauer erwirtschaftet wurden.
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Führt ein, dass wenn die Tochtergesellschaft eine Holding mit mehr als 70 % Erträgen aus Einkünften ist, der Gesellschafter die Anforderungen an die Beteiligung und die Haltedauer bei den indirekten Tochtergesellschaften erfüllen muss.
Analyse auf Grundlage von 18 der 22 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 24. September 2026.