Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Zurechnung von Einkommen für den nicht bebauten Teil von ländlichen Grundstücken mit Bauten, die für den Betrieb nicht unerlässlich sind, ist nicht zulässig. Im Falle von für den Betrieb unerlässlichen Bauten erfolgt ebenfalls keine Zurechnung, wenn diese nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden. Die Einkommenszurechnung berechnet sich aus dem Katasterwert des Gebäudes zuzüglich des proportionalen Anteils des Bodens. Bei Immobilien im Bau oder solchen, die aus städtebaulichen Gründen nicht nutzbar sind, erfolgt keine Einkommenszurechnung.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich des Ausschlusses des nicht bebauten Grundstücksteils von der Einkommenszurechnung stabil. Im Laufe der Auskünfte wurden Ausschlussgründe präzisiert, wie etwa die Besetzung durch Dritte im Wege eines gerichtlichen Verfahrens oder die Unmöglichkeit der Nutzung aus städtebaulichen Gründen. Die Unterscheidung zwischen für den Betrieb unerlässlichen und nicht unerlässlichen Bauten bleibt der Kern des Kriteriums.
Wendepunkte
-
Legt fest, dass der Ausschluss der Einkommenszurechnung eintritt, wenn das Grundstück mit Bebauung gegen den Willen des Eigentümers von Dritten besetzt ist, beginnend mit dem Start des gerichtlichen Rückgewinnungsverfahrens.
-
Führt die Unmöglichkeit der Einkommenszurechnung bei Immobilien im Bau oder bei solchen ein, die aus städtebaulichen Gründen nicht nutzbar sind, sofern dieser Zustand nachgewiesen wird.
Analyse auf Grundlage von 9 der 9 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 29. September 2026.