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Eine Eigentümerin erkundigt sich, ob für ein ländliches Grundstück, das einen landwirtschaftlichen Schuppen umfasst, Immobilienerträge zuzurechnen sind. Die DGT stellt fest, dass eine Zurechnung für den nicht bebauten Teil der Parzelle nicht erfolgt, sofern dieser nicht einer wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet ist.
Cuestión planteada Si debe imputar rentas inmobiliarias por dicho inmueble en la declaración del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas.
Si el inmueble rústico con construcciones no es indispensable para explotaciones agrícolas, ganaderas o forestales, ni está afecto a actividades económicas, se imputará renta según el artículo 85 de la LIRPF. En el caso concreto, no procede imputación por la parte de la parcela no edificada. La base de cálculo de la renta por la edificación será el valor catastral de la construcción y de la parte proporcional del suelo que le corresponda.
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