Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Auflösung einer Miteigentümergemeinschaft an unteilbaren Immobilien unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer (ITP), sofern die Leistungen äquivalent und verhältnismäßig sind. In diesem Fall erfolgt die Besteuerung über die Steuer auf dokumentierte Rechtsgeschäfte (AJD). Die Ausgleichszahlung kann durch Bargeld, die Übernahme einer Hypothekenschuld oder die Einbringung anderer Vermögenswerte der Gemeinschaft erfolgen.
Die Position der DGT bleibt hinsichtlich der Natur der Aufhebung einer Miteigentümergemeinschaft konstant. Die Auskünfte bestätigen, dass die Zuteilung zum Wert des Anteils das Vermögen nicht verändert, jede Überschreitung jedoch einen Vermögensgewinn oder -verlust auslöst. Die jüngsten Entscheidungen präzisieren, dass die Entschädigung die Übernahme einer Hypothekenschuld beinhalten kann.
Wendepunkte
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Präzisiert, dass bei der Aufhebung einer Miteigentümergemeinschaft mit Übernahme einer Schuld der zuteilende Miteigentümer für die Steuer auf dokumentierte Rechtsgeschäfte (AJD) steuerpflichtig ist.
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Erweitert die zulässigen Formen der Entschädigung, um die Nichtunterwerfung unter die Grunderwerbsteuer (ITP) aufrechtzuerhalten, einschließlich der Einbringung anderer Vermögenswerte der Gemeinschaft.
Analyse auf Grundlage von 75 der 78 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 17. September 2026.