Entwicklung der Verwaltungsauffassung der DGT
Geltende Auffassung
Die Abfindung für eine unberechtigte Kündigung ist in der Einkommensteuer (IRPF) bis zu dem Betrag steuerfrei, der dem geringeren von zwei Grenzen entspricht: dem im Arbeitsstatut (Estatuto de los Trabajadores) zwingend vorgeschriebenen Betrag für die unberechtigte Kündigung und der Obergrenze von 180.000 Euro. Der über diese Grenzen hinausgehende Betrag unterliegt der Besteuerung als Arbeitsertrag. Die Steuerbefreiung findet keine Anwendung auf den Teil der Abfindung, der auf Dienstleistungen im Rahmen eines Handelsverhältnisses entfällt.
Die Position der DGT bleibt bei der Anwendung der Befreiungsgrenzen, die auf dem Arbeitsstatut und der Obergrenze von 180.000 Euro basieren, konstant. Im Laufe der Auskünfte wurde die Kohärenz bei der Behandlung von Überschreitungen als Arbeitsertrag beibehalten. Die jüngste Auskunft fügt eine Präzisierung bezüglich des Ausschlusses von Dienstleistungen hinzu, die im Rahmen eines Handelsverhältnisses erbracht wurden.
Wendepunkte
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Führt den Ausschluss von der Steuerbefreiung für den Teil der Abfindung ein, der auf Dienstleistungen im Rahmen eines Handelsverhältnisses entfällt.
Analyse auf Grundlage von 46 der 48 Auskünfte mit erkennbarer Auffassung. Aktualisiert am 19. September 2026.